(1) Der Kammeramtsdirektor und die sonstigen Bediensteten werden vom Vorstand der Landarbeiterkammer bestellt.
(2) Voraussetzung für die dauernde Anstellung beim Kammeramt ist die österreichische Staatbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.
(3) Die Rechte und Pflichten der Kammerbediensteten, ihre Ansprüche auf Besoldung, Ruhe- und Versorgungsgenüsse werden in einer Dienst- und Besoldungsordnung geregelt, die von der Vollversammlung zu beschließen ist und zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
(4) Der Kammeramtsdirektor nimmt an den Sitzungen der Organe der Landarbeiterkammer mit beratender Stimme teil.
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