§ 22
Präsidium
(1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden zusammen das Präsidium.
(2) Dem Präsidium können in der Geschäftsordnung (§ 23) bestimmte, der Vollversammlung gesetzlich nicht vorbehaltene Angelegenheiten zur Vorberatung oder selbständigen Beschlußfassung übertragen werden.
(3) Das Präsidium wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von dem zur Vertretung berufenen Vizepräsidenten einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn der Präsident und ein Vizepräsident oder beide Vizepräsidenten anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß sind zwei Stimmen erforderlich.
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