§ 35
Kostenbeiträge
Soweit das Recht zur Einhebung von Kostenbeiträgen für Tätigkeiten der Kammer nicht schon durch gesetzliche Vorschriften gegeben ist, kann die Vollversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Einhebung von Kostenbeiträgen für bestimmte Tätigkeiten oder Verrichtungen beschliessen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
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