1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Errichtung
(1) Zur Vertretung, Förderung und Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer wird die Landarbeiterkammer für Kärnten, im folgenden Landarbeiterkammer genannt, errichtet.
(2) Die Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Sie führt die Bezeichnung "Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Kärnten (Landarbeiterkammer für Kärnten)".
(2a) Die Landarbeiterkammer ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie kann im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen.
(3) Die Landarbeiterkammer ist berechtigt, das Wappen des Landes Kärnten mit der Aufschrift "Landarbeiterkammer für Kärnten" zu führen.
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