5. Abschnitt
Finanzgebarung
§ 33
Kosten der Geschäftsführung
Die Kosten der Einrichtung und der Geschäftsführung der Landarbeiterkammer werden gedeckt:
a) durch eine Kammerumlage;
b) durch Kostenbeiträge;
c) durch allfällige Zuwendungen des Bundes, des Landes und sonstiger Körperschaften;
d) durch Einnahmen der eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen;
e) durch allfällige anderweitige Einnahmen.
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