LandesrechtKärntenLandesesetzeLandarbeiterkammergesetz 1979§ 33

§ 33

In Kraft seit 11. Mai 1995
Up-to-date

5. Abschnitt

Finanzgebarung

§ 33

Kosten der Geschäftsführung

Die Kosten der Einrichtung und der Geschäftsführung der Landarbeiterkammer werden gedeckt:

a) durch eine Kammerumlage;

b) durch Kostenbeiträge;

c) durch allfällige Zuwendungen des Bundes, des Landes und sonstiger Körperschaften;

d) durch Einnahmen der eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen;

e) durch allfällige anderweitige Einnahmen.

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