(1) Die Landarbeiterkammer hebt von allen kammerzugehörigen Dienstnehmern eine Kammerumlage ein.
(2) Bemessungsgrundlage der Kammerumlage ist das krankenversicherungspflichtige Entgelt. Die Höhe der Umlage bestimmt die Vollversammlung. Ist eine höhere Umlage als 3/4 Prozent der Bemessungsgrundlage erforderlich, muß die Zustimmung der Landesregierung eingeholt werden, welche bis zu 1 1/2 Prozent der Bemessungsgrundlage die Zustimmung erteilen kann.
(3) Die Dienstgeber haben für die bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer den Umlagebetrag vom Lohn (Gehalt) einzubehalten. Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Kammerzugehörigen berufenen Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der Kosten die Kammerumlage einzuheben und an die Landarbeiterkammer abzuführen.
(3a) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Landarbeiterkammer über ihr Ersuchen Auskünfte über die Anmeldung eines Dienstnehmers als land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer beim Sozialversicherungsträger zu erteilen.
(4) Bis zur Ablieferung an die einhebende Stelle ist der im Abzugsweg eingehobene Betrag des Dienstnehmers ein dem Dienstgeber anvertrautes Gut.
(5) Für die Leistung, Einbringung und Rückzahlung der Kammerumlage finden die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sinngemäß Anwendung.
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