2. Abschnitt
Organisation
§ 10
Organe
(1) Die Organe der Landarbeiterkammer sind aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(2) Die Organe der Landarbeiterkammer sind:
a) die Vollversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Ausschüsse;
d) das Präsidium;
e) der Präsident.
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