§ 21
Amtsführung des Präsidenten
(1) Der Präsident vertritt die Landarbeiterkammer nach außen. Er beruft die Vollversammlung, den Vorstand und das Präsidium ein und führt in diesen den Vorsitz. Er hat die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich die Einhaltung des Wirkungsbereiches der Landarbeiterkammer und die Befolgung der Geschäftsordnung wahrzunehmen.
(2) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten tritt der erste, sodann der zweite Vizepräsident in alle Rechte und Pflichten des Verhinderten ein.
(3) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten leisten dem Landeshauptmann oder einem von ihm entsandten Vertreter das Gelöbnis, daß sie die ihnen obliegenden Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft erfüllen werden.
(4) Der Präsident und seine Stellvertreter haben die Geschäfte auch nach Ablauf ihrer Amtsdauer so lange weiterzuführen, bis der neugewählte Präsident und seine Stellvertreter die Angelobung geleistet und die Geschäfte übernommen haben.
(5) Dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten kann von der Vollversammlung in der Geschäftsordnung eine Aufwandsentschädigung zuerkannt werden.
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