§ 13
Aufgaben der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist das beschließende und überwachende Organ der Landarbeiterkammer in allen Angelegegenheiten, die in diesem Gesetz oder in der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Geschäftsordnung (§ 23) nicht anderen Organen der Landarbeiterkammer übertragen sind.
(2) Der Vollversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a.) die Wahl des Präsidenten und der zwei Vizepräsidenten sowie
des Vorstandes und der Ausschüsse (§§ 18,19 und 20);
b.) die Wahl der Vertreter in den paritätischen Ausschuß (§ 9);
c.) die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses (§§ 36 und 37);
d.) die Festsetzung der Kammerumlage und der Kostenbeiträge
(§§ 34 und 35);
e.) die Beschlußfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen
betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind;
f.) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für alle
Organe der Kammer und für das Kammeramt, sowie deren Abänderung (§ 23);
g.) die Aberkennung der Mitgliedschaft zur Vollversammlung
(§ 12 Abs.7);
h.) die Beschlußfassung über die Auflösung der Vollversammlung
(§ 17 Abs 1);
i.) die Beschlußfassung über die Dienst- und Besoldungsordnung
der Kammerangestellten (§ 31 Abs. 3).
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