(1) Über die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer entscheidet in Zweifelsfällen von Amts wegen oder auf Antrag jener Person, die für sich die Kammerzugehörigkeit behauptet oder bestreitet, der Vorstand der Landarbeiterkammer mit schriftlichem Bescheid. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.
(2) Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Landarbeiterkammer Parteistellung.
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