§ 18
Vorstand
(1) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung. Dem Vorstand können in der Geschäftsordnung ( § 23) bestimmte, der Vollversammlung gesetzlich nicht vorbehaltene Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen werden.
(2) Dem Vorstand gehören an:
a) der Präsident und die beiden Vizepräsidenten;
b) zwei von der Vollversammlung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählte Mitglieder. In gleicher Weise und im gleichen Wahlgang ist für jedes Mitglied ein Stellvertreter zu wählen. Dieser hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist. Auf den Stellvertreter gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Vorstandsmitglied über. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes sind Nachwahlen vorzunehmen.
(3) Der Präsident (Vizepräsident) beruft den Vorstand ein und führt in ihm den Vorsitz.
(4) Für die Beschlußfassung des Vorstandes gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 15.
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