§ 14
Einberufung und Zusammentritt
(1) Die Vollversammlung der Landarbeiterkammer wird vom Präsidenten einberufen.
(2) Die Vollversammlung ist in jedem Jahre mindestens halbjährlich einmal einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn a.) die Landesregierung dies verlangt, oder
b.) mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
(3) Die Einberufung der Vollversammlung muß, von dringenden, unaufschiebbaren Fällen abgesehen, mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung sowie des Ortes und der Zeit der Sitzung schriftlich erfolgen.
(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.
(5) Die neugewählte Vollversammlung wird spätestens vier Wochen nach der Wahl durch den Präsidenten einberufen. Im Falle einer vorzeitigen Auflösung (§ 17) erfolgt die Einberufung der neugewählten Vollversammlung innerhalb derselben Frist durch die Landesregierung.
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