(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. seiner Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 5 nicht nachkommt,
2. seiner Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 1, 2 oder 4 nicht nachkommt,
3. einen Heimvertrag abschließt, der nicht den Voraussetzungen des § 25 entspricht,
4. einen Betreuungsvertrag abschließt, der nicht den Voraussetzungen des § 26 entspricht,
5. in Einrichtungen nicht die erforderliche Personalausstattung sicherstellt,
6. ärztliche Behandlung und Betreuung nicht gemäß § 8 Abs. 8 in angemessener Zeit ermöglicht,
7. eine unvollständige oder unrichtige Pflege- und Betreuungsdokumentation führt (§ 8 Abs. 9),
8. der Verpflichtung zur unverzüglichen Übermittlung von Daten gemäß § 28 Abs. 2 nicht nachkommt,
9. Auflagen trotz Setzung einer Nachfrist durch die Landesregierung weiterhin nicht erfüllt (§ 29 Abs. 5),
10. die Tätigkeit der Organe der Landesregierung im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit gemäß § 29 behindert,
11. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 verstößt, oder
und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 3 000 Euro zu bestrafen.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer als Betreiberin oder Betreiber gemäß § 3 Z 14 eine bewilligungspflichtige Sozialeinrichtung ohne die erforderliche Errichtungs- oder Betriebsbewilligung betreibt.
(3) Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Strafgelder fließen dem Land zu.
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