(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. seiner Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 5 nicht nachkommt,
2. seiner Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 1, 2 oder 4 nicht nachkommt,
3. einen Heimvertrag abschließt, der nicht den Voraussetzungen des § 25 entspricht,
4. einen Betreuungsvertrag abschließt, der nicht den Voraussetzungen des § 26 entspricht,
5. in Einrichtungen nicht die erforderliche Personalausstattung sicherstellt,
6. ärztliche Behandlung und Betreuung nicht gemäß § 8 Abs. 8 in angemessener Zeit ermöglicht,
7. eine unvollständige oder unrichtige Pflege- und Betreuungsdokumentation führt (§ 8 Abs. 9),
8. der Verpflichtung zur unverzüglichen Übermittlung von Daten gemäß § 28 Abs. 2 nicht nachkommt,
9. Auflagen trotz Setzung einer Nachfrist durch die Landesregierung weiterhin nicht erfüllt (§ 29 Abs. 5),
10. die Tätigkeit der Organe der Landesregierung im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit gemäß § 29 behindert,
11. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 verstößt, oder
12. gegen die Bestimmungen einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 3 000 Euro zu bestrafen.
(2) Mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro ist zu bestrafen, wer als Betreiberin oder Betreiber gemäß § 3 Z 14 eine bewilligungspflichtige Sozialeinrichtung ohne die erforderliche Errichtungs- oder Betriebsbewilligung betreibt.
(3) Strafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Strafgelder fließen dem Land zu.
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