§ 9 Änderung der Infrastruktur oder des Betriebes
§ 9 Änderung der Infrastruktur oder des Betriebes — Bgld. SEG 2023
(1) Änderungen der Infrastruktur oder des Betriebes der Sozialeinrichtung, insbesondere bei Änderungen von Pflege- und Betreuungsplätzen, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. §§ 5 bis 8 dieses Gesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Bis zur Erlassung eines Änderungsbescheides ist die betreffende Sozialeinrichtung entsprechend den Bewilligungsbescheiden weiter zu betreiben.
(2) Abweichend von Abs. 1 hat die Landesregierung Änderungen lediglich schriftlich zur Kenntnis zu nehmen, sofern die jeweiligen Änderungen keine wesentlichen Auswirkungen auf die den Bewilligungsbescheiden zu Grunde liegenden infrastrukturellen und personellen Gegebenheiten haben. Bis zur schriftlichen Kenntnisnahme durch die Landesregierung ist die betreffende Sozialeinrichtung entsprechend den Bewilligungsbescheiden weiter zu betreiben.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist eine Änderung der Betreiberin oder des Betreibers oder deren Rechtsform der Landesregierung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, insbesondere durch Vorlage entsprechender Rechtsakte und Strafregisterbescheinigungen, anzuzeigen. Bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Eignung der neuen Betreiberin oder des neuen Betreibers, hat die Landesregierung die Änderung schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Damit gehen alle aus der Betriebsbewilligung sich ergebenden Rechte und Pflichten auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger über. Im Falle der Ablehnung oder der Notwendigkeit der Vorschreibung neuer Auflagen ist ein Bescheid zu erlassen. §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Abweichend von Abs. 1 bedürfen vorübergehende Änderungen des Betriebes keiner Bewilligung der Landesregierung. Die vorübergehende Änderung des Betriebes ist der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die vorübergehende Änderung schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Bis zur schriftlichen Kenntnisnahme durch die Landesregierung ist die betreffende Sozialeinrichtung entsprechend den Bewilligungsbescheiden weiter zu betreiben.