(1) Der Betrieb mobiler Pflege- und Betreuungsdienste bedarf der bescheidmäßigen Bewilligung der Landesregierung. Die Betriebsbewilligung ist von der zukünftigen Betreiberin oder vom zukünftigen Betreiber vor Aufnahme des Betriebes bei der Landesregierung zu beantragen.
(2) Dem Antrag auf Betriebsbewilligung ist ein Pflegekonzept gemäß § 12 Abs. 6 sowie die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Z 5, 6, 7, 8 anzuschließen. Insbesondere ist darzustellen, in welcher Weise den Anforderungen des GuKG hinsichtlich
1. Pflegedokumentationssystem,
2. Personalausstattung inklusive Qualifikationsnachweise,
3. Kompetenzen der Pflegedienstleitung, und
4. der absolvierten Fortbildungsstunden, insbesondere betreffend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistentinnen und Pflegefachassistenten und Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten gemäß §§ 63 und 104c GuKG, der letzten fünf Jahre,
entsprochen wird.
(3) Die §§ 6 bis 11 gelten sinngemäß.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen hinsichtlich personeller Voraussetzungen sowie der Pflege- und Betreuungsqualität festzulegen, die für eine sachgerechte Pflege und Betreuung im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlich sind.
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