Die Betreiberin oder der Betreiber und jener Dritter, der gegebenenfalls zur Betriebsführung einer Sozialeinrichtung beauftragt wurde, sowie das bei der Einrichtung beschäftigte Personal sind zur Geheimhaltung über alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Informationen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen der von ihnen betreuten und gepflegten Personen oder eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch nach Beendigung des Betreuungs- und Pflegeverhältnisses sowie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses..
Rückverweise
Bgld. SEG 2023 · Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021, außer Kraft. (3) §§ 3, 22 Abs. …
§ 31 Strafbestimmungen
… 5), 10. die Tätigkeit der Organe der Landesregierung im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit gemäß § 29 behindert, 11. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 30 verstößt, oder 12. gegen die Bestimmungen einer auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die…