(1) Der Betrieb von Sozialeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 sowie der Betrieb einer alternativen Wohnform gemäß § 20 bedarf der bescheidmäßigen Bewilligung der Landesregierung. Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Vorliegen einer Errichtungsbewilligung für das Objekt, in dem die Einrichtung gemäß § 2 betrieben werden soll,
2. geeignetes Pflege- und Betreuungskonzept,
3. fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers und des vorgesehenen Personals,
4. Unbescholtenheit und Verlässlichkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers,
5. die Antragstellerin oder der Antragsteller führt die Einrichtung bei Zufluss von Landesmitteln aufgrund einer Kostenvereinbarung gemäß § 27 gemeinnützig,
6. die in diesem Gesetz für die betreffende Einrichtung gesondert normierten Voraussetzungen, und
7. Vorliegen des Eigentumsrechtes oder Benützungsrechtes für das Objekt, in dem die Einrichtung betrieben werden soll, oder die schriftliche Zusage der Berechtigten oder des Berechtigten über die Einräumung des Eigentumsrechtes oder Benützungsrechtes.
(2) Von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 5 ist bei nachweislichem Verzicht auf den Zufluss von Landesmitteln aufgrund einer Kostenvereinbarung gemäß § 27 Abstand zu nehmen.
(3) Die Betriebsbewilligung ist von der zukünftigen Betreiberin oder vom zukünftigen Betreiber der Einrichtung vor Aufnahme des Betriebes bei der Landesregierung zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise zu erbringen:
1. Nachweis des Eigentumsrechtes oder Benützungsrechtes für das Objekt, in dem die Einrichtung betrieben werden soll, oder die schriftliche Zusage der Berechtigten oder des Berechtigten über die Einräumung des Eigentumsrechtes oder Benützungsrechtes,
2. Nachweis der projektgemäßen Umsetzung und nachweisliche Erfüllung der in der Errichtungsbewilligung erteilten Auflagen und Bedingungen,
3. Schlussüberprüfungsprotokoll gemäß § 27 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998,
4. Pflege- und Betreuungskonzept,
5. Gewaltpräventionskonzept,
6. eine Aufstellung des für die Sozialeinrichtung (bei Vollauslastung) vorgesehenen Personals einschließlich dessen Funktion und Ausbildung,
7. Nachweis der fachlichen Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers - bei juristischen Personen eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe - für den Betrieb der beantragten Einrichtung,
8. Strafregisterbescheinigung der Antragstellerin oder des Antragstellers, die nicht älter als drei Monate sein darf, und
9. entweder im Falle des Abs. 1 Z 5 die Verpflichtungserklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Einrichtung bei Zufluss von Landesmitteln aufgrund einer Kostenvereinbarung gemäß § 27 gemeinnützig im Sinne des § 3 Z 6 zu betreiben, oder der nachweisliche Verzicht gemäß Abs. 2 auf den Zufluss von Landesmitteln aufgrund einer Kostenvereinbarung gemäß § 27.
(4) Im Betriebsbewilligungsbescheid können auch weitere betriebsrelevante Auflagen vorgeschrieben werden.
(5) Die Landesregierung kann die Bewilligung gemäß Abs. 1 auf drei Jahre befristen, wenn nachweislich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (Provisorium). Die Antragstellerin oder der Antragsteller gemäß § 6 Abs. 3 hat zeitgerecht, mindestens jedoch drei Monate vor Ablauf der befristeten Bewilligung der Landesregierung, ein Konzept für die Zeit nach dem Provisorium vorzulegen, aufgrund dessen die Landesregierung im Bedarfsfall einmalig die befristete Bewilligung mittels Bescheid weitere drei Jahre verlängern kann.
Rückverweise
Bgld. SEG 2023 · Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023
§ 6 Betriebsbewilligung
…Antragstellerin oder des Antragstellers, 5. die Antragstellerin oder der Antragsteller führt die Einrichtung bei Zufluss von Landesmitteln aufgrund einer Kostenvereinbarung gemäß § 27 gemeinnützig, 6. die in diesem Gesetz für die betreffende Einrichtung gesondert normierten Voraussetzungen, und 7. Vorliegen des Eigentumsrechtes oder Benützungsrechtes für das Objekt, in dem die Einrichtung…
§ 33 Übergangsbestimmungen
…1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021, fortzuführen. (2) Betriebsbewilligungen, die auf Grund des Bgld. SEG, LGBl…
§ 9 Änderung der Infrastruktur oder des Betriebes
…die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger über. Im Falle der Ablehnung oder der Notwendigkeit der Vorschreibung neuer Auflagen ist ein Bescheid zu erlassen. §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes sind sinngemäß anzuwenden. (4) Abweichend von Abs. 1 bedürfen vorübergehende Änderungen des Betriebes keiner Bewilligung der Landesregierung. Die vorübergehende Änderung…
§ 22 Pflege- und Betreuungsstützpunktstruktur
…Alter. (5) Für die Betriebsführung eines regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts kann sich das Land als Betreiber nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Bgld. SHG 2024 im Namen und auf Rechnung des Landes eines Dritten als Betriebsführer bedienen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 6 erfüllt. Die…