§ 19 Bewilligung und Betrieb von interprofessionellen Einrichtungen
In Kraft seit 30. Dezember 2025
Up-to-date
(1) Auf die Bewilligung und den Betrieb der jeweiligen Teilbereiche von interprofessionellen Einrichtungen sind die für den jeweiligen Teilbereich geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Mindestanforderungen für interprofessionelle Einrichtungen erlassen.
Bgld. SEG 2023 · Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023
§ 19 Bewilligung und Betrieb von interprofessionellen Einrichtungen
…4. Abschnitt Interprofessionelle Einrichtungen § 19 Bewilligung und Betrieb von interprofessionellen Einrichtungen (1) Auf die Bewilligung und den Betrieb der jeweiligen Teilbereiche von interprofessionellen Einrichtungen sind die für den jeweiligen Teilbereich…
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