§ 19 Bewilligung und Betrieb von interprofessionellen Einrichtungen
In Kraft seit 14. März 2023
Up-to-date
(1) Auf die Bewilligung und den Betrieb der jeweiligen Teilbereiche von interprofessionellen Einrichtungen sind die für den jeweiligen Teilbereich geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für interprofessionelle Einrichtungen zu erlassen.
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