(1) Die Errichtung von Seniorentageszentren ist nur in räumlicher und organisatorischer Verbindung mit einem regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt zulässig.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die infrastrukturellen und personellen Mindestvoraussetzungen eines Seniorentageszentrums, die für eine sachgerechte Betreuung erforderlich sind, zu erlassen.
Bgld. SEG 2023 · Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023
§ 15 Einrichtungsformen der Seniorentageszentren
…2. Abschnitt Seniorentageszentren § 15 Einrichtungsformen der Seniorentageszentren (1) Die Errichtung von Seniorentageszentren ist nur in räumlicher und organisatorischer Verbindung mit einem regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt zulässig. (2) Die Landesregierung…
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