§ 15 Einrichtungsformen der Seniorentageszentren — Bgld. SEG 2023
(1) Die Errichtung von Seniorentageszentren ist nur in räumlicher und organisatorischer Verbindung mit einem regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt zulässig.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die infrastrukturellen und personellen Mindestvoraussetzungen eines Seniorentageszentrums, die für eine sachgerechte Betreuung erforderlich sind, zu erlassen.
§ 15 Bgld. SEG 2023 · Bgld. SEG 2023 · Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023
§ 15 Einrichtungsformen der Seniorentageszentren
…2. Abschnitt Seniorentageszentren § 15 Einrichtungsformen der Seniorentageszentren (1) Die Errichtung von Seniorentageszentren ist nur in räumlicher und organisatorischer Verbindung mit einem regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkt zulässig. (2) Die Landesregierung…
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