(1) Die Landesregierung kann bei gegebenem Bedarf und Vorliegen eines öffentlichen Interesses Kostenvereinbarungen mit Betreiberinnen und Betreibern von Sozialeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1, insbesondere zur Abgeltung von Personal- und Sachkosten für den Betrieb einer Sozialeinrichtung, abschließen.
(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen für den Abschluss von Kostenvereinbarungen durch Richtlinien festlegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.
(3) Auf den Abschluss einer Kostenvereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
Rückverweise
Bgld. SEG 2023 · Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023
§ 6 Betriebsbewilligung
…des Eigentumsrechtes oder Benützungsrechtes, 2. Nachweis der projektgemäßen Umsetzung und nachweisliche Erfüllung der in der Errichtungsbewilligung erteilten Auflagen und Bedingungen, 3. Schlussüberprüfungsprotokoll gemäß § 27 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, 4. Pflege- und Betreuungskonzept, 5. Gewaltpräventionskonzept, 6. eine Aufstellung des für die Sozialeinrichtung (bei Vollauslastung) vorgesehenen Personals einschließlich dessen…
§ 5 Errichtungsbewilligung
…zukünftige Betreiber in der schriftlichen Zusage gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich auf den Zufluss von Landesmitteln aufgrund einer Kostenvereinbarung gemäß § 27 verzichtet, ist von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 1 Abstand zu nehmen.…
§ 7 Bewilligungsverfahren
…Verhandlung zu verständigen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Standortgemeinde kann als Beteiligte oder Beteiligter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. (5) Ist auch nach dem Bgld. BauG für ein Vorhaben nach diesem Gesetz eine Bewilligung, Genehmigung oder bescheidmäßige Feststellung erforderlich, ist das Verfahren mit dem der anderen Behörde zu koordinieren. (6…