§ 27 Kostenvereinbarung
In Kraft seit 13. Oktober 2023
Up-to-date
(1) Die Landesregierung kann bei gegebenem Bedarf und Vorliegen eines öffentlichen Interesses Kostenvereinbarungen mit Betreiberinnen und Betreibern von Sozialeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1, insbesondere zur Abgeltung von Personal- und Sachkosten für den Betrieb einer Sozialeinrichtung, abschließen.
(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen für den Abschluss von Kostenvereinbarungen durch Richtlinien festlegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.
(3) Auf den Abschluss einer Kostenvereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
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