(1) Die Landesregierung kann bei gegebenem Bedarf und Vorliegen eines öffentlichen Interesses Kostenvereinbarungen mit Betreiberinnen und Betreibern von Sozialeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 und mit Betriebsführerinnen und Betriebsführern von Sozialeinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7, insbesondere zur Abgeltung von Personal- und Sachkosten für den Betrieb einer Sozialeinrichtung, abschließen.
(2) Die Landesregierung kann nähere Bestimmungen für den Abschluss von Kostenvereinbarungen durch Richtlinien festlegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.
(3) Auf den Abschluss einer Kostenvereinbarung besteht kein Rechtsanspruch.
Bgld. SEG 2023 · Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023
§ 27 Kostenvereinbarung
…§ 27 Kostenvereinbarung (1) Die Landesregierung kann bei gegebenem Bedarf und Vorliegen eines öffentlichen Interesses Kostenvereinbarungen mit Betreiberinnen und Betreibern von Sozialeinrichtungen gemäß § 2 Abs…
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021, außer Kraft. (3) §§ 3, 22 Abs. …
§ 6 Betriebsbewilligung
…des Eigentumsrechtes oder Benützungsrechtes, 2. Nachweis der projektgemäßen Umsetzung und nachweisliche Erfüllung der in der Errichtungsbewilligung erteilten Auflagen und Bedingungen, 3. Schlussüberprüfungsprotokoll gemäß § 27 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, 4. Pflege- und Betreuungskonzept sowie ein Hygienekonzept oder ein Hygienehandbuch, 5. Gewaltpräventionskonzept, 6. eine Aufstellung des für die Sozialeinrichtung…
§ 5 Errichtungsbewilligung
…zukünftige Betreiber in der schriftlichen Zusage gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich auf den Zufluss von Landesmitteln aufgrund einer Kostenvereinbarung gemäß § 27 verzichtet, ist von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 1 Abstand zu nehmen.…
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