(1) Die Aufnahme des Betriebes einer bewilligungspflichtigen Sozialeinrichtung ist nur mit rechtskräftiger Errichtungs- und Betriebsbewilligung zulässig.
(2) Mit dem Tag der Aufnahme des Betriebes hat die Betreiberin oder der Betreiber die tatsächliche Inbetriebnahme der Sozialeinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie einer bewilligungspflichtigen alternativen Wohnform gemäß § 20 der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Landesregierung kann die geplante Inbetriebnahme mittels Bescheid teilweise genehmigen oder untersagen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Einrichtung gesetzmäßig und entsprechend des Bewilligungsbescheides betrieben werden kann oder die Erfüllung einzelner im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht nachgewiesen werden kann.
(4) Ergibt sich nach Aufnahme des Betriebes, dass trotz Einhaltung der in der Bewilligung vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen Bedenken gegen die Verwendung als Sozialeinrichtung bestehen, ist die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen zulässig.
(5) Bei Sozialeinrichtungen besteht Leistungs- und Kontrahierungspflicht der Einrichtung in dem im Betriebsbewilligungsbescheid genehmigten Umfang. Aus besonders wichtigen Gründen besteht im Einzelfall mit Zustimmung der Landesregierung keine Kontrahierungspflicht.
(6) Die Betreiberin oder der Betreiber hat im Betrieb Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu treffen, die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfassen, insbesondere die Implementierung von Qualitätssicherungssystemen. Die Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den wissenschaftlich anerkannten Maßstäben der Qualitätsarbeit entsprechen und regelmäßige vergleichende Prüfungen der Leistungsqualität ermöglichen. Diesbezügliche Dokumente, insbesondere Pflegeleitlinien und Hygienerichtlinien, sind in der Einrichtung zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Landesregierung bereit zu halten.
(7) Im Sinne messbarer Pflege- und Betreuungsqualität sind im Betrieb folgende Kriterien zu erfüllen:
1. eine kontinuierliche, bedürfnisorientierte Versorgung der Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfänger, wobei das berufsgruppen- und institutionenübergreifende Leistungsangebot so zu gestalten ist, dass ein zielgerichtetes und effektives Nahtstellenmanagement gewährleistet werden kann;
2. eine bedürfnisorientierte sowie aktivierende Pflege und Betreuung, die den betroffenen Personen helfen, ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht; und
3. regelmäßige Überwachung, Sicherung und Weiterentwicklung der Pflege- und Betreuungsqualität durch das leitende Pflege- und Betreuungspersonal, wobei Verfahren der internen Leistungsqualitätskontrolle anzuwenden sind.
(8) Die ärztliche Betreuung und Behandlung der Betroffenen muss in angemessener Zeit ermöglicht werden. Ärztliche Anordnungen sind zu dokumentieren.
(9) Zu Informations- und Nachweiszwecken ist über jede in Pflege und Betreuung stehende Person eine Pflege- und Betreuungsdokumentation zu erstellen, die zu enthalten hat:
1. Tag und Anlass der Aufnahme in Pflege und Betreuung;
2. Angaben über den allgemeinen Zustand, den Betreuungsbedarf und den Pflegebedarf entsprechend der ärztlichen Beurteilung und der Einstufung nach dem Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 213/2022, das Pflegeverfahren und die Pflege- und Betreuungsziele bei der Aufnahme und im weiteren Verlauf;
3. Angaben über betreuerische, pflegerische, therapeutische und ärztliche Anordnungen; und
4. Aufzeichnungen über die Art der Verpflegung.
(10) Die Pflege- und Betreuungsdokumentation ist derart zu verwahren, dass - unbeschadet des Einsichtsrechtes der Betroffenen oder des Betroffenen - eine unbefugte Kenntnisnahme ihres Inhaltes ausgeschlossen ist. Soweit keine gesetzliche Meldepflicht vorliegt, sind Auskünfte aus der Pflege- und Betreuungsdokumentation nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen zulässig. Die Pflege- und Betreuungsdokumentation ist ab Beendigung der Pflege und Betreuung der oder des Betroffenen für eine Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
(11) In einer Krisensituation können, wenn und solange dies aufgrund der besonderen Situation erforderlich ist, auch andere zur Verfügung stehende Gebäude mit aufrechter Betriebsbewilligung als Sozialeinrichtung genutzt werden, ohne dass es einer gesonderten Bewilligung nach diesem Gesetz bedarf.
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