(1) Wohnformen im Rahmen des Wohnens im Alter bedürfen für eine etwaige Förderung an Bewohnerinnen und Bewohner durch das Land als Träger von Privatrechten einer bescheidmäßigen Bewilligung durch die Landesregierung.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann nur erteilt werden, sofern
1. die mit bestimmten Grundleistungen gemäß Abs. 4 kombinierte Wohneinheit nur als Gesamtkonzept in Anspruch genommen werden kann,
2. hierfür ein konkreter Bedarf nachgewiesen wird, und
3. sich bestehende Wohnformen zur Nutzung personeller und organisatorischer Synergien in unmittelbarer Nachbarschaft zu anderen Sozialeinrichtungen oder neu zu errichtende Wohnformen zentral an regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten befinden und in die Stützpunktstruktur integriert sind.
(3) Wohnformen im Rahmen des Wohnens im Alter haben zumindest vier Wohneinheiten zu umfassen.
(4) Das Grundleistungspaket von Wohnformen im Rahmen des Wohnens im Alter hat zu umfassen:
1. Pflege- und Sozialberatung als Ansprechperson für organisatorische und pflegerische Belange;
2. 24-Stunden Notrufdienst (Montag bis Sonntag);
3. Aktivitätenprogramme der Seniorentagesbetreuung;
4. tägliche Betreuung durch eine Betreuungsperson vor Ort (Montag bis Freitag); und
5. Hausmeisterservice (sofern nicht bereits in den Betriebskosten der Mietwohnung enthalten).
(5) Zu den Aufgaben der Betreuungsperson gemäß Abs. 4 Z 4 zählen insbesondere die Information, Beratung und Unterstützung bei organisatorischen Angelegenheiten, die Unterstützung bei Behördenwegen, der Abwesenheitsdienst, die Mithilfe bei der Beschaffung von Heilbehelfen, sowie die Organisation von Alltagserfordernissen, der Pflege- und Sozialberatung für die Vermittlung der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste im Bedarfsfall, von ärztlicher Hilfe, von Transportmitteln, von Besuchsdiensten und Begleitungen.
(6) Wahlleistungen sind alle über die in Abs. 4 hinausgehenden Leistungen, die auf freiwilliger und individueller Basis genutzt werden können.
(7) Alternative Wohnformen bedürfen auch dann einer bescheidmäßigen Bewilligung durch die Landesregierung, wenn aus einer Gesamtschau des materiellen Leistungsumfangs diese Wohnformen einer stationären Einrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 gleichkommen. Das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen alternativen Wohnform wird insbesondere beim Überwiegen nachstehender Kriterien angenommen:
1. keine individuelle Möblierung mit einem geringen Maß an Privatsphäre und Individualität;
2. die gemeinsamen Räumlichkeiten dienen vorwiegend der Pflege und nicht der Herstellung und Erhaltung des Sozialkontakts;
3. das Grundservice beinhaltet vorwiegend Pflegeleistungen;
4. das Pflegepersonal steht regelmäßig in der Wohnform zur Verfügung und wird nicht als Zusatzleistung bestellt; und
5. zentrale Essensversorgung aller Bewohnerinnen und Bewohner.
(8) Die §§ 5 bis 11 gelten sinngemäß.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die infrastrukturellen Mindestanforderungen von bewilligungspflichtigen alternativen Wohnformen zu erlassen.
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