(1) Wohnformen im Rahmen des Wohnens im Alter bedürfen für eine etwaige Förderung an Bewohnerinnen und Bewohner durch das Land als Träger von Privatrechten einer bescheidmäßigen Bewilligung durch die Landesregierung.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann nur erteilt werden, sofern
1. die mit bestimmten Grundleistungen gemäß Abs. 4 kombinierte Wohneinheit nur als Gesamtkonzept in Anspruch genommen werden kann,
2. hierfür ein konkreter Bedarf nachgewiesen wird, und
3. sich bestehende Wohnformen zur Nutzung personeller und organisatorischer Synergien in unmittelbarer Nachbarschaft zu anderen Sozialeinrichtungen oder neu zu errichtende Wohnformen zentral an regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkten befinden und in die Stützpunktstruktur integriert sind.
(3) Wohnformen im Rahmen des Wohnens im Alter haben zumindest vier Wohneinheiten zu umfassen.
(4) Das Grundleistungspaket von Wohnformen im Rahmen des Wohnens im Alter hat zu umfassen:
1. Pflege- und Sozialberatung als Ansprechperson für organisatorische und pflegerische Belange;
2. 24-Stunden Notrufdienst (Montag bis Sonntag);
3. Aktivitätenprogramme der Seniorentagesbetreuung;
4. tägliche Betreuung durch eine Betreuungsperson vor Ort (Montag bis Freitag); und
5. Hausmeisterservice (sofern nicht bereits in den Betriebskosten der Mietwohnung enthalten).
(5) Zu den Aufgaben der Betreuungsperson gemäß Abs. 4 Z 4 zählen insbesondere die Information, Beratung und Unterstützung bei organisatorischen Angelegenheiten, die Unterstützung bei Behördenwegen, der Abwesenheitsdienst, die Mithilfe bei der Beschaffung von Heilbehelfen, sowie die Organisation von Alltagserfordernissen, der Pflege- und Sozialberatung für die Vermittlung der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste im Bedarfsfall, von ärztlicher Hilfe, von Transportmitteln, von Besuchsdiensten und Begleitungen.
(6) Wahlleistungen sind alle über die in Abs. 4 hinausgehenden Leistungen, die auf freiwilliger und individueller Basis genutzt werden können.
(7) Alternative Wohnformen bedürfen auch dann einer bescheidmäßigen Bewilligung durch die Landesregierung, wenn aus einer Gesamtschau des materiellen Leistungsumfangs diese Wohnformen einer stationären Einrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 gleichkommen. Das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen alternativen Wohnform wird insbesondere beim Überwiegen nachstehender Kriterien angenommen:
1. keine individuelle Möblierung mit einem geringen Maß an Privatsphäre und Individualität;
2. die gemeinsamen Räumlichkeiten dienen vorwiegend der Pflege und nicht der Herstellung und Erhaltung des Sozialkontakts;
3. das Grundservice beinhaltet vorwiegend Pflegeleistungen;
4. das Pflegepersonal steht regelmäßig in der Wohnform zur Verfügung und wird nicht als Zusatzleistung bestellt; und
5. zentrale Essensversorgung aller Bewohnerinnen und Bewohner.
(8) Die §§ 5 bis 11 gelten sinngemäß.
(9) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die infrastrukturellen Mindestanforderungen von bewilligungspflichtigen alternativen Wohnformen erlassen.
Bgld. SEG 2023 · Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021, außer Kraft. (3) §§ 3, 22 Abs. …
§ 20 Bewilligung von alternativen Wohnformen
…5. Abschnitt Alternative Wohnformen § 20 Bewilligung von alternativen Wohnformen (1) Wohnformen im Rahmen des Wohnens im Alter bedürfen für eine etwaige Förderung an Bewohnerinnen und Bewohner durch das Land als…
§ 29 Kontrolle
…Kontrolle (1) Sozialeinrichtungen nach diesem Gesetz unterliegen der Kontrolle der Landesregierung, alternative Wohnformen allerdings nur dann, wenn es sich dabei um eine gemäß § 20 bewilligungspflichtige alternative Wohnform handelt. (2) Kontrollen sind grundsätzlich unangekündigt und mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren, in Seniorentageszentren mindestens einmal innerhalb von drei Jahren, in…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…und Krankenpflegegesetzes - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997. 8. Betreuung: Tätigkeiten gemäß §§ 4 und 5 des Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetzes - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, sowie Tätigkeiten von Seniorenanimateurinnen und Seniorenanimateuren. Die Betreuung durch namhaft gemachte Betreuungskräfte im Sinne des § 17 des…
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