(1) Regionale Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkte haben insbesondere zu umfassen:
1. Aufenthaltsraum,
2. Garderoben,
3. sanitäre Einheiten,
4. Aktivitätenraum,
5. Küche,
6. Ruheraum,
7. Lager- und Aufbewahrungsräume,
8. Sozialraum,
9. Dienstzimmer für die Stützpunktleitung mit Schlafmöglichkeit,
10. Dienstzimmer für die Pflege- und Sozialberatung,
11. Haustechnikraum, und
12. zumindest vier alternative Wohneinheiten im Rahmen des Wohnens im Alter.
(2) Nach Möglichkeit haben zumindest zwei Wohneinheiten gemäß Abs. 1 Z 12 Platz für zwei Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten. Die Wohneinheiten des Wohnens im Alter haben behindertengerecht und nach Möglichkeit mit barrierefreien Terrassen ausgestattet zu sein. Eine Wohneinheit für zwei Personen ist als mögliche Dienstwohnung für das Pflege- und Betreuungspersonal vorzusehen.
(3) Nach Möglichkeit ist ein Behandlungsraum am Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkt vorzusehen.
(4) Abweichend von Abs. 1 können bei Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkten die Räumlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 8 und 10 entfallen, wenn keine anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Weiters kann die Schlafmöglichkeit gemäß Abs. 1 Z 9 entfallen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die infrastrukturellen Voraussetzungen eines regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts festzulegen.
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