(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021, fortzuführen.
(2) Betriebsbewilligungen, die auf Grund des Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, erteilt wurden, sowie Bescheide, die auf Grund des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, oder auf Grund des § 40 Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, erlassen wurden, bleiben grundsätzlich in Geltung; diese Betriebsbewilligungen und Bescheide erlöschen jedoch, sofern die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, LGBl. Nr. 90/2024, nicht bereits vorliegt und bis zum 1. November 2029 nicht erfüllt wird oder sofern bis zum letztgenannten Zeitpunkt kein nachweislicher Verzicht gemäß § 6 Abs. 2 abgegeben wird. Das Land sichert nach Ablauf dieser Frist den Bedarf an geeigneten Unterbringungsplätzen zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner auf Grund von allfälligen Betriebseinstellungen, dabei ist das räumlich gewohnte Umfeld der Bewohnerinnen und Bewohner zu berücksichtigen.
(3) In Betriebsbewilligungsverfahren betreffend Altenwohn- und Pflegeheime ist die Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung - Bgld. AWH-VO, LGBl. Nr. 47/2022, und in Betriebsbewilligungsverfahren betreffend Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen ist die Verordnung, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt werden, LGBl. Nr. 13/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2008, bis zum Inkrafttreten entsprechender neuer Verordnungen anzuwenden.
(4) Für interprofessionelle Einrichtungen gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender neuer Verordnungen die Bestimmungen der Bgld. AWH-VO, LGBl. Nr. 47/2022, sowie der Verordnung, mit der die Mindestanforderungen betreffend die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen für Wohn- und Tagesheime nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 geregelt werden, LGBl. Nr. 13/2000, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2008, sinngemäß weiter.
(5) Für Seniorentageszentren gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender neuer Verordnungen die Bestimmungen der Burgenländischen SeniorInnentageszentrenverordnung, LGBl. Nr. 72/2020, sinngemäß weiter.
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