(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu erlassen.
(2) Bei der Festlegung der Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere zu beachten:
1. Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen;
2. Erfordernisse der medizinischen Therapie, der Rehabilitation sowie Möglichkeiten zur Erbringung von bedürfnisorientierten Dienstleistungen;
3. Wohneinheiten für Menschen mit Behinderungen als Ein- und Zweibettzimmer; und
4. Vorrang der Deinstitutionalisierung gegenüber der Einrichtung stationärer Wohnformen im Sinne des § 3 Z 3.
Bgld. SEG 2023 · Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023
§ 18 Infrastrukturelle und personelle Ausstattung
…§ 18 Infrastrukturelle und personelle Ausstattung (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu erlassen. (2) Bei der Festlegung der…
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