§ 18 Infrastrukturelle und personelle Ausstattung
In Kraft seit 14. März 2023
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu erlassen.
(2) Bei der Festlegung der Mindestanforderungen gemäß Abs. 1 ist insbesondere zu beachten:
1. Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen;
2. Erfordernisse der medizinischen Therapie, der Rehabilitation sowie Möglichkeiten zur Erbringung von bedürfnisorientierten Dienstleistungen;
3. Wohneinheiten für Menschen mit Behinderungen als Ein- und Zweibettzimmer; und
4. Vorrang der Deinstitutionalisierung gegenüber der Einrichtung stationärer Wohnformen im Sinne des § 3 Z 3.
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