(1) Seniorentageszentren haben insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:
1. Hol- und Bringdienste;
2. Verabreichung von Mahlzeiten;
3. pflegerische Unterstützungsleistungen;
4. Betreuungs- und Beschäftigungsangebote und kommunikative Anregungen; und
5. fallweise therapeutische und rehabilitative Leistungen.
(2) Leistungen der Seniorentagesbetreuung sind grundsätzlich von Montag bis Freitag bedarfsgerecht anzubieten.
Bgld. SEG 2023 · Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023
§ 16 Leistungen der Seniorentageszentren
…§ 16 Leistungen der Seniorentageszentren (1) Seniorentageszentren haben insbesondere folgende Leistungen zu erbringen: 1. Hol- und Bringdienste; 2. Verabreichung von Mahlzeiten; 3. pflegerische Unterstützungsleistungen; 4. Betreuungs- und…
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