§ 16 Leistungen der Seniorentageszentren
In Kraft seit 14. März 2023
Up-to-date
(1) Seniorentageszentren haben insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:
1. Hol- und Bringdienste;
2. Verabreichung von Mahlzeiten;
3. pflegerische Unterstützungsleistungen;
4. Betreuungs- und Beschäftigungsangebote und kommunikative Anregungen; und
5. fallweise therapeutische und rehabilitative Leistungen.
(2) Leistungen der Seniorentagesbetreuung sind grundsätzlich von Montag bis Freitag bedarfsgerecht anzubieten.
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