(1) Für die Errichtung von Altenwohn- und Pflegeheimen hat das Pflege- und Betreuungskonzept jedenfalls nachstehende Nachweise zu enthalten:
1. Anzahl der zu betreuenden und zu pflegenden Personen,
2. Anzahl, Qualifikation und Funktion des vorgesehenen Pflege- und Betreuungspersonals,
3. Art und Umfang der Betreuung, Pflege und Versorgung sowie die angebotenen Therapiemaßnahmen und Angebote für Körper, Geist und Seele,
4. Leitbild,
5. Pflege- und Betreuungsmodell,
6. Leitlinien für den Umgang mit Demenz,
7. Leitlinien zur palliativen Versorgung,
8. Leitlinien für den Umgang mit Sexualität,
9. Leitlinien Schmerzmanagement,
10. Leitlinien Decubitus,
11. Leitlinien Hygienemanagement, und
12. Leitlinien Ernährungs- und Verpflegungsmanagement.
(2) Für die Errichtung von Seniorentageszentren hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 und 8 sowie 10 bis 12 zu enthalten.
(3) Für die Errichtung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 8 und 12 sowie ein pädagogisches Betreuungskonzept, das den pädagogischen Prozess der Betreuung der Klienten abbildet, zu enthalten.
(4) Für die Errichtung von interprofessionellen Einrichtungen hat das Pflege- und Betreuungskonzept zusätzlich zu den Nachweisen gemäß Abs. 1 zumindest ein pädagogisches Betreuungskonzept gemäß Abs. 3 zu enthalten.
(5) Für die Errichtung von bewilligungspflichtigen alternativen Wohnformen gemäß § 20 hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 zu enthalten.
(6) Für mobile Pflege- und Betreuungsdienste hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 bis 11 zu enthalten.
(7) Für die Errichtung regionaler Pflege- und Betreuungsstützpunkte hat das Pflege- und Betreuungskonzept zumindest die Nachweise gemäß Abs. 2, 5 und 6 zu enthalten.
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