Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen können in folgenden Formen betrieben werden:
1. zur stationären dauernden oder vorübergehenden Unterbringung zur adäquaten, unterstützenden und individuellen Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen, oder
2. zur teilstationären dauernden oder vorübergehenden Unterbringung zur adäquaten, unterstützenden und individuellen Betreuung und Pflege von Menschen mit Behinderungen.
Rückverweise
Bgld. SEG 2023 · Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023
§ 3 Begriffsbestimmungen
… - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, sowie Tätigkeiten von Seniorenanimateurinnen und Seniorenanimateuren. Die Betreuung durch namhaft gemachte Betreuungskräfte im Sinne des § 17 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes. 9. Kurzzeitpflege: Vorübergehende Unterbringung, Pflege und Betreuung sowie Unterstützung von…