(1) Im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans ist in jeder Region gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 jedenfalls ein Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkt und sind in den dazugehörigen Subregionen gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 bedarfsangepasst Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkte einzurichten.
(2) Bei der Auswahl der Pflege- und Betreuungsstützpunkte innerhalb der Region und Subregionen ist auf eine zentrale Lage wie insbesondere eine gute Verkehrsanbindung und Fahrtendienste sowie das vorhandene Angebot in der jeweiligen (Sub-)Region und Gemeinde Bedacht zu nehmen.
(3) Jeder regionale Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkt hat folgende Pflege- und Betreuungsstrukturen zu umfassen:
1. Seniorentagesbetreuung,
2. organisatorischer Stützpunkt für die mobile Pflege und Betreuung,
3. Wohneinheiten für das Wohnen im Alter, und
4. nach Möglichkeit einen Stützpunkt für die Pflege- und Sozialberatung.
(4) Abweichend von Abs. 3 hat jeder regionale Nebenpflege- und Betreuungsstützpunkt nur folgende Pflege- und Betreuungsstrukturen zu umfassen:
1. Seniorentagesbetreuung und
2. Wohneinheiten für das Wohnen im Alter.
(5) Für die Betriebsführung eines regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts kann sich das Land als Betreiber nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 Bgld. SHG 2024 im Namen und auf Rechnung des Landes eines Dritten als Betriebsführer bedienen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 6 erfüllt. Die Auswahl eines Dritten zur Betriebsführung eines regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunkts pro Region hat im Rahmen eines Vergabeverfahrens zu erfolgen. Hierfür gelten die Bestimmungen des Bundesvergabegesetz 2018 - BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 und der Verordnung BGBl. II Nr. 91/2019.
(6) Eine Förderung des Landes im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung für Leistungen gemäß Abs. 3 und 4 kann nur bei Bezug von Leistungen jener Dritter gewährt werden, die den Zuschlag im Sinne des Abs. 5 erhalten. Leistungen gemäß Abs. 3 und 4 können jedoch weiterhin von allen Anbieterinnen und Anbietern landesweit erbracht werden.
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