(1) Die Betriebsbewilligung kann von Amts wegen, insbesondere wenn fachlich qualifiziertes Pflege- oder Betreuungspersonal in nicht ausreichender Anzahl zur Verfügung steht, eingeschränkt werden; hierbei ist die Anzahl der zu pflegenden oder betreuenden Personen sowie Menschen mit Behinderungen in der jeweiligen Einrichtung und deren Pflege- oder Betreuungsbedarf zu berücksichtigen.
(2) Die Betriebsbewilligung ist von Amts wegen bescheidmäßig zu entziehen, wenn
1. eine für die Erteilung der Bewilligung maßgebliche Voraussetzung weggefallen ist,
2. festgestellte Mängel nicht in der von der Landesregierung festgesetzten Frist behoben wurden, wobei eine angemessene Fristverlängerung auf Antrag in begründeten Fällen möglich ist,
3. die Ausübung der Kontrolle der Landesregierung gemäß § 29 wiederholt nicht ermöglicht wurde, oder
4. die Eignung der Betreiberin oder des Betreibers - bei juristischen Personen eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe - nicht mehr gegeben ist.
(3) Die Einschränkung oder der Entzug der Betriebsbewilligung kann befristet oder unbefristet erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat der Betreiberin oder dem Betreiber vor dem Entzug oder vor der Einschränkung der Betriebsbewilligung die Möglichkeit zu geben, die dem Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Umstände in angemessener Frist wiederherzustellen.
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