(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Anzahl, Qualifikation, Aufgaben sowie das Ausmaß der Beschäftigung des notwendigen Personals für regionale Pflege- und Betreuungsstützpunkte festzulegen (Personalschlüssel). Darin ist vorzugeben, dass fachlich qualifiziertes Personal in ausreichender Anzahl unter Berücksichtigung des Leistungsvolumens in Abhängigkeit der erwartbaren Personenzahl der zugehörigen Region zur Verfügung steht.
(2) In den Regionen sind Pflege- und Sozialberaterinnen und Pflege- und Sozialberater einzusetzen.
Rückverweise
Bgld. SEG 2023 · Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021, außer Kraft. (3) §§ 3, 22 Abs. …