§ 10 Betriebseinstellung
In Kraft seit 14. März 2023
Up-to-date
(1) Betreiberinnen oder Betreiber einer bewilligungspflichtigen Sozialeinrichtung haben unter Bekanntgabe des Einstellungsdatums unverzüglich die Einstellung des Betriebes, spätestens drei Monate vor dem Einstellungstermin schriftlich der Landesregierung anzuzeigen. Ab Beginn der dreimonatigen Frist kann die Mitteilung nur in begründeten Ausnahmefällen zurückgezogen werden.
(2) Mit dem Einstellungsdatum erlischt die Betriebsbewilligung. Betreiberinnen oder Betreiber sind verpflichtet bis zum Einstellungsdatum die betreffende Einrichtung entsprechend dem Betriebsbewilligungsbescheid zu betreiben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden