(1) Betreiberinnen oder Betreiber einer bewilligungspflichtigen Sozialeinrichtung haben unter Bekanntgabe des Einstellungsdatums unverzüglich die Einstellung des Betriebes, spätestens drei Monate vor dem Einstellungstermin schriftlich der Landesregierung anzuzeigen. Ab Beginn der dreimonatigen Frist kann die Mitteilung nur in begründeten Ausnahmefällen zurückgezogen werden.
(2) Mit dem Einstellungsdatum erlischt die Betriebsbewilligung. Betreiberinnen oder Betreiber sind verpflichtet bis zum Einstellungsdatum die betreffende Einrichtung entsprechend dem Betriebsbewilligungsbescheid zu betreiben.
Bgld. SEG 2023 · Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023
§ 10 Betriebseinstellung
…§ 10 Betriebseinstellung (1) Betreiberinnen oder Betreiber einer bewilligungspflichtigen Sozialeinrichtung haben unter Bekanntgabe des Einstellungsdatums unverzüglich die Einstellung des Betriebes, spätestens drei Monate vor dem Einstellungstermin schriftlich…
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