(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für die stationäre Lang- und Kurzzeitpflege sowie einen regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplan zu erstellen.
(2) Bei der Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplans und des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans gilt Folgendes:
1. Auf den Vorrang der mobilen vor der stationären Pflege und Betreuung ist Bedacht zu nehmen.
2. Bei der Erstellung der Pläne ist nach Möglichkeit auf eine regionale Versorgung Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist die demografische Entwicklung unter Berücksichtigung der steigenden Lebenserwartung und der damit in Zusammenhang stehenden steigenden Pflegebedürftigkeit bei der Erstellung der Pläne einzubeziehen.
(3) Zum Zwecke der Bedarfs- und Entwicklungsplanung werden die politischen Bezirke in vier Versorgungsregionen zusammengefasst:
1. Region ND (Bezirk Neusiedl am See),
2. Region EEUMA (Freistädte Eisenstadt und Rust, Bezirke Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg),
3. Region OP (Bezirk Oberpullendorf), und
4. Region OWGSJE (Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf).
(4) Der regionale Pflege- und Betreuungsstützpunktplan soll eine flächendeckende, gemeindenahe Versorgung der Bevölkerung im Burgenland, insbesondere für Leistungen der mobilen Pflege und Betreuung, Leistungen der Seniorentagesbetreuung sowie für Leistungen im Rahmen des Wohnens im Alter sicherstellen und eine Effizienzsteigerung aus versorgungstechnischer, personeller und wirtschaftlicher Sicht gewährleisten.
(5) Im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans wird das Burgenland in
1. insgesamt 28 Regionen, und
2. Subregionen eingeteilt.
(6) Die Landesregierung kann im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans Pilotregionen einrichten.
(7) Die Landesregierung hat für die Einteilung des Landes im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans gemäß Abs. 1 nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.
(8) Die Gemeinden sind vor der Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplans anzuhören.
Rückverweise
Bgld. SEG 2023 · Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023
§ 22 Pflege- und Betreuungsstützpunktstruktur
…1) Im Rahmen des regionalen Pflege- und Betreuungsstützpunktplans ist in jeder Region gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 jedenfalls ein Hauptpflege- und Betreuungsstützpunkt und sind in den dazugehörigen Subregionen gemäß § 4 Abs. 5 Z…
§ 4 Bedarfs- und Entwicklungsplan und regionaler Pflege- und Betreuungsstützpunktplan
…1. Region ND (Bezirk Neusiedl am See), 2. Region EEUMA (Freistädte Eisenstadt und Rust, Bezirke Eisenstadt-Umgebung und Mattersburg), 3. Region OP (Bezirk Oberpullendorf), und 4. Region OWGSJE (Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf). (4) Der regionale Pflege- und Betreuungsstützpunktplan soll eine flächendeckende, gemeindenahe Versorgung der Bevölkerung im Burgenland, insbesondere für Leistungen…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…und der Pflegeassistenz im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997. 8. Betreuung: Tätigkeiten gemäß §§ 4 und 5 des Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetzes - Bgld. SBBG, LGBl. Nr. 74/2007, sowie Tätigkeiten von Seniorenanimateurinnen und Seniorenanimateuren. Die Betreuung durch namhaft gemachte Betreuungskräfte im Sinne des § 17 des…
§ 7 Bewilligungsverfahren
…3) In Fällen, in denen eine abschließende Beurteilung aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht erfolgen kann oder eine mündliche Verhandlung zweckmäßig ist, ist eine solche durchzuführen. (4) Zur mündlichen Verhandlung sind die Antragstellerin oder der Antragsteller als Partei zu laden. Im Falle eines Antrages auf Errichtungsbewilligung ist die zukünftige Betreiberin oder der…