(1) Zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber und der Bewohnerin oder dem Bewohner von Altenwohn- und Pflegeheimen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ist ein Heimvertrag abzuschließen. Der Heimvertrag hat die Leistungen und Gegenleistungen und die sonstigen Rechte und Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers und der Bewohnerin oder des Bewohners zu beinhalten. Dabei sind die §§ 27b bis 27i Konsumentenschutzgesetz - KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2024, und das Heimaufenthaltsgesetz - HeimAufG, BGBl. I Nr. 11/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023, maßgeblich. Der Heimvertrag bedarf keiner Zustimmung durch die Landesregierung, ist jedoch auf Verlangen deren Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.
(2) Zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber und der Bewohnerin oder dem Bewohner von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ist ein Heimvertrag abzuschließen. Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Abs. 1 gilt für interprofessionelle Einrichtungen sinngemäß.
Bgld. SEG 2023 · Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023
§ 25 Heimvertrag
…4. Hauptstück Verträge und Vereinbarungen § 25 Heimvertrag (1) Zwischen der Betreiberin oder dem Betreiber und der Bewohnerin oder dem Bewohner von Altenwohn- und Pflegeheimen gemäß § 2 Abs. 1…
§ 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Sozialeinrichtungsgesetz - Bgld. SEG, LGBl. Nr. 71/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021, außer Kraft. (3) §§ 3, 22 Abs. …
§ 31 Strafbestimmungen
…seiner Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 1, 2 oder 4 nicht nachkommt, 3. einen Heimvertrag abschließt, der nicht den Voraussetzungen des § 25 entspricht, 4. einen Betreuungsvertrag abschließt, der nicht den Voraussetzungen des § 26 entspricht, 5. in Einrichtungen nicht die erforderliche Personalausstattung sicherstellt, 6. ärztliche Behandlung…
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