(1) Anträge auf Errichtungs- und Betriebsbewilligungen sind ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn die erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt werden oder der Bedarf hierfür, insbesondere aufgrund der beantragten Pflege- und Betreuungsplätze, nicht gegeben ist.
(2) Erforderlichenfalls können von der Landesregierung weitere Unterlagen angefordert werden. Jedenfalls muss eine ausreichende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit möglich sein. Anstelle von Originalurkunden ist die Zurverfügungstellung von Kopien von Originalurkunden zulässig. Die Zurverfügungstellung von Urkunden kann auch in elektronischer Form erfolgen.
(3) In Fällen, in denen eine abschließende Beurteilung aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht erfolgen kann oder eine mündliche Verhandlung zweckmäßig ist, ist eine solche durchzuführen.
(4) Zur mündlichen Verhandlung sind die Antragstellerin oder der Antragsteller als Partei zu laden. Im Falle eines Antrages auf Errichtungsbewilligung ist die zukünftige Betreiberin oder der zukünftige Betreiber, wenn sie oder er eine schriftliche Zusage gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 abgegeben hat, als Partei zu laden. Im Falle eines Antrages auf Errichtungs- oder Betriebsbewilligung sind bei Bedarf Sachverständige beizuziehen. Die Standortgemeinde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Standortgemeinde kann als Beteiligte oder Beteiligter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.
(5) Ist auch nach dem Bgld. BauG für ein Vorhaben nach diesem Gesetz eine Bewilligung, Genehmigung oder bescheidmäßige Feststellung erforderlich, ist das Verfahren mit dem der anderen Behörde zu koordinieren.
(6) Die Landesregierung hat die im Bewilligungsverfahren vorliegenden Gutachten und Äußerungen der Sachverständigen bei Bedenken oder Widersprüchen in ihrer Gesamtheit im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Gesetzes zu werten und dabei Schlüssigkeit, Plausibilität und Praktikabilität sowie Kosten-Nutzen-Abwägung bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(7) In der Errichtungs- und Betriebsbewilligung kann die Landesregierung Auflagen vorschreiben. Die Betriebsbewilligung ist bei Zufluss von Landesmitteln aufgrund einer Kostenvereinbarung gemäß § 27 an die Bedingung des Vorliegens des gemeinnützigen Betriebes der Einrichtung und des Erwerbs des Eigentumsrechtes oder Benützungsrechtes an dem Objekt, in der die Einrichtung betrieben werden soll, zu knüpfen.
(8) Sind bei der Landesregierung mehrere Anträge auf Bewilligung einer Sozialeinrichtung, die die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen, für ein und dieselbe Versorgungsregion gemäß § 4 Abs. 3 anhängig, und würde im Falle deren Bewilligung der festgestellte Bedarf an Pflege- und Betreuungsplätzen überschritten werden, ist jenem Antrag der Vorzug zu geben, dessen Pflege- und Betreuungskonzept sowie dessen Standort der Einrichtung in einer Gesamtbetrachtung den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes besser entspricht.
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