(1) Die Errichtung einer Sozialeinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 7 sowie die Errichtung einer alternativen Wohnform gemäß § 20 bedarf der bescheidmäßigen Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. der Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Einrichtungszweck gegeben ist,
2. die infrastrukturelle und technische Eignung des Objektes für den Betrieb gegeben ist,
3. das Objekt sowie Art und Beschaffenheit als Sozialeinrichtung geeignet ist,
4. das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht für die in Betracht kommende Liegenschaft nachgewiesen werden kann,
5. die erforderliche baubehördliche Bewilligung erteilt worden ist,
6. ein ausreichender Brandschutz vorliegt,
7. ein geeignetes Raum- und Funktionskonzept vorliegt, und
8. ein Konzept für die Gewährleistung einer nutzungsspezifischen Barrierefreiheit vorliegt.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist von der Bauwerberin oder vom Bauwerber bei der Landesregierung zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise zu erbringen:
1. die schriftliche Zusage der zukünftigen Betreiberin oder des zukünftigen Betreibers über die verbindliche Aufnahme des Betriebes,
2. ein Finanzierungsplan über die Errichtungs- und Ausstattungskosten,
3. die baubehördliche Bewilligung sowie die erforderlichen Pläne samt Projekt- sowie Raum- und Funktionsbeschreibung für das Objekt, in dem die Sozialeinrichtung betrieben werden soll,
4. das Eigentumsrecht oder Benützungsrecht für die in Betracht kommende Liegenschaft,
5. ein Pflege- und Betreuungskonzept der zukünftigen Betreiberin oder des zukünftigen Betreibers,
6. eine Beschreibung der geplanten Brandschutzmaßnahmen entsprechend den baurechtlichen Vorgaben,
7. ein Raum- und Funktionskonzept basierend auf dem Konzept gemäß Z 5, und
8. ein Konzept für die Gewährleistung einer nutzungsspezifischen Barrierefreiheit.
(3) Sofern die zukünftige Betreiberin oder der zukünftige Betreiber in der schriftlichen Zusage gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich auf den Zufluss von Landesmitteln aufgrund einer Kostenvereinbarung gemäß § 27 verzichtet, ist von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 1 Abstand zu nehmen.
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