(1) Die Errichtung einer Sozialeinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 7 sowie die Errichtung einer alternativen Wohnform gemäß § 20 bedarf der bescheidmäßigen Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
1. der Bedarf im Hinblick auf den angegebenen Einrichtungszweck gegeben ist,
2. die infrastrukturelle und technische Eignung des Objektes für den Betrieb gegeben ist,
3. das Objekt sowie Art und Beschaffenheit als Sozialeinrichtung geeignet ist,
4. das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht für die in Betracht kommende Liegenschaft nachgewiesen werden kann,
5. die erforderliche baubehördliche Bewilligung erteilt worden ist,
6. ein ausreichender Brandschutz vorliegt,
7. ein geeignetes Raum- und Funktionskonzept vorliegt, und
8. ein Konzept für die Gewährleistung einer nutzungsspezifischen Barrierefreiheit vorliegt.
(2) Die Errichtungsbewilligung ist von der Bauwerberin oder vom Bauwerber bei der Landesregierung zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise zu erbringen:
1. die schriftliche Zusage der zukünftigen Betreiberin oder des zukünftigen Betreibers über die verbindliche Aufnahme des Betriebes,
2. ein Finanzierungsplan über die Errichtungs- und Ausstattungskosten,
3. die baubehördliche Bewilligung sowie die erforderlichen Pläne samt Projekt- sowie Raum- und Funktionsbeschreibung für das Objekt, in dem die Sozialeinrichtung betrieben werden soll,
4. das Eigentumsrecht oder Benützungsrecht für die in Betracht kommende Liegenschaft,
5. ein Pflege- und Betreuungskonzept der zukünftigen Betreiberin oder des zukünftigen Betreibers,
6. eine Beschreibung der geplanten Brandschutzmaßnahmen entsprechend den baurechtlichen Vorgaben,
7. ein Raum- und Funktionskonzept basierend auf dem Konzept gemäß Z 5, und
8. ein Konzept für die Gewährleistung einer nutzungsspezifischen Barrierefreiheit.
(3) Sofern die zukünftige Betreiberin oder der zukünftige Betreiber in der schriftlichen Zusage gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich auf den Zufluss von Landesmitteln aufgrund einer Kostenvereinbarung gemäß § 27 verzichtet, ist von dem Erfordernis gemäß Abs. 1 Z 1 Abstand zu nehmen.
Rückverweise
Bgld. SEG 2023 · Burgenländisches Sozialeinrichtungsgesetz 2023
§ 5 Errichtungsbewilligung
…Objekt sowie Art und Beschaffenheit als Sozialeinrichtung geeignet ist, 4. das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht für die in Betracht kommende Liegenschaft nachgewiesen werden kann, 5. die erforderliche baubehördliche Bewilligung erteilt worden ist, 6. ein ausreichender Brandschutz vorliegt, 7. ein geeignetes Raum- und Funktionskonzept vorliegt, und 8. ein Konzept für die…
§ 20 Bewilligung von alternativen Wohnformen
…pflegerische Belange; 2. 24-Stunden Notrufdienst (Montag bis Sonntag); 3. Aktivitätenprogramme der Seniorentagesbetreuung; 4. tägliche Betreuung durch eine Betreuungsperson vor Ort (Montag bis Freitag); und 5. Hausmeisterservice (sofern nicht bereits in den Betriebskosten der Mietwohnung enthalten). (5) Zu den Aufgaben der Betreuungsperson gemäß Abs. 4 Z 4 zählen insbesondere…
§ 9 Änderung der Infrastruktur oder des Betriebes
…1) Änderungen der Infrastruktur oder des Betriebes der Sozialeinrichtung, insbesondere bei Änderungen von Pflege- und Betreuungsplätzen, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. §§ 5 bis 8 dieses Gesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Bis zur Erlassung eines Änderungsbescheides ist die betreffende Sozialeinrichtung entsprechend den Bewilligungsbescheiden weiter zu betreiben. (2) Abweichend von…
§ 7 Bewilligungsverfahren
…Standortgemeinde ist von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Standortgemeinde kann als Beteiligte oder Beteiligter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. (5) Ist auch nach dem Bgld. BauG für ein Vorhaben nach diesem Gesetz eine Bewilligung, Genehmigung oder bescheidmäßige Feststellung erforderlich, ist das Verfahren mit dem der anderen Behörde zu koordinieren. (6…