Bgld. FischG 2022
Ziele
§ 2Geltungsbereich
§ 3Begriffsbestimmungen
§ 4Fischereirecht
§ 5Fischereireviere
§ 6Eigenreviere
§ 7Pachtreviere
§ 8Verpachtung von Fischereirevieren
§ 9Versteigerungen
§ 10Freie Vergabe
§ 11Aufhebung und Erlöschen von Verpachtungen
§ 12Angelteiche
§ 13Fischereigebiete
§ 14Fischereikataster
§ 15Fischereigebietsvertretung
§ 16Ordnungsgemäße Bewirtschaftung
§ 17Besatz
§ 18Fischereischutz
§ 19Bestellung und Widerruf von Fischereischutzorganen
§ 20Rechtsstellung und Befugnisse der Fischereischutzorgane
§ 21Inanspruchnahme von fremden Grundstücken
§ 22Fischfolge
§ 23Schutz des Fischbestandes
§ 24Schutz der Wassertiere vor wildlebenden Tieren
§ 25Fischereikarte
§ 26Jahresfischereikarte
§ 27Fischereigastkarte
§ 28Verhinderungs- oder Entziehungsgründe
§ 29Fischereiliche Eignung
Vorwort
§ 1
§ 1 Ziele
Ziele dieses Gesetzes sind:
1. der Schutz bedrohter und gefährdeter heimischer Wassertiere;
2. die nachhaltige und ordnungsgemäße fischereirechtliche Nutzung der Fischwasser;
3. einen der Beschaffenheit der jeweiligen Gewässer entsprechenden artenreichen und gesunden Bestand an Wassertieren zu erhalten, erforderlichenfalls wiederherzustellen oder zu schaffen, sofern dies zumutbar ist.
§ 2
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auf alle Fischwasser (§ 3 Abs. 3) und auf alle Wassertiere (§ 3 Abs. 1) Anwendung.
(2) Keine Anwendung findet dieses Gesetz auf Fischwasser, die der tierischen oder tierzüchterischen Produktion von Besatz- oder Speisefischen dienen und auf Wassertiere im Rahmen dieser Produktion. Wird im Rahmen dieser Produktion auch die Fischerei durch Dritte ausgeübt, gelten die Bestimmungen der §§ 18 und 25.
(3) Bestehen Zweifel, ob eine tierische oder tierzüchterische Produktion von Besatz- oder Speisefischen oder ein Fischwasser im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde darüber mit Bescheid zu entscheiden.
§ 3
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Wassertiere sind Fische (Pisces), Neunaugen (Petromyzontidae), Krustentiere (Crustacea), Muscheln (Bivalvia) und Fischnährtiere.
(2) Fischerei ist der Fang, die Hege sowie die Aneignung von Wassertieren.
(3) Fischwasser sind natürliche oder künstliche Gerinne oder Wasseransammlungen. Dazu zählen auch Angelteiche, Altarme oder Ausstände.
(4) Angelteiche sind künstliche Wasseransammlungen, in denen Wassertiere gehalten werden, die der Entnahme im Wege der Angelfischerei dienen. Nicht als Angelteiche gelten künstlich angelegte, kleinflächige Wasseransammlungen wie Zierteiche, die vorwiegend der gärtnerischen Gestaltung dienen.
(5) Altarme sind durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlich fließenden oder stehenden Gewässer abgetrennte Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglich fließenden Gewässer ständig oberirdisch verbunden sind.
(6) Ausstände sind eine durch Schutz- oder Regulierungsbauten oder durch Anlandung von einem natürlich fließenden oder stehenden Gewässer abgetrennte Wasseransammlungen, die mit dem ursprünglichen Gewässer nicht mehr oder nur zeitweilig oberirdisch verbunden sind.
(7) Schonzeiten sind jene Zeiträume, in denen der absichtliche Fang von Wassertieren verboten ist.
(8) Brittelmaße sind Mindestgrößen von Wassertieren.
(9) Die oder der Fischereiberechtigte ist jene Person oder Personenmehrheit, der das Fischereirecht zusteht, ohne Rücksicht darauf, ob diese Person oder Personenmehrheit die Fischerei ausüben darf.
(10) Die oder der Fischereiausübungsberechtigte ist jene Person oder Personenmehrheit, die zur Ausübung der Fischerei auf Grund eines Fischereirechts oder auf Grund einer Vereinbarung mit der oder dem Fischereiberechtigten zur Ausübung der Fischerei an einem Fischwasser berechtigt ist.
(11) Die Lizenznehmerin oder der Lizenznehmer ist eine Person, die die Fischerei auf Grund einer Erlaubnis der oder des Fischereiausübungsberechtigten ausübt.
(12) Fischereigesellschaften sind zwei oder mehrere physische Personen, die unter einheitlicher Leitung ein Fischwasser pachten.
§ 4
§ 4 Fischereirecht
(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das es sich räumlich bezieht (Fischwasser), Wassertiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten.
(2) Das Fischereirecht ist ein selbstständiges, nicht notwendig mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundenes dingliches Recht, welches nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen erworben und übertragen wird. Über Streitigkeiten von Besitz und Erwerb des Fischereirechts entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(3) Besteht an einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder einer natürlichen oder künstlichen Wasseransammlung kein Fischereirecht einer oder eines Dritten oder kann dieses nicht nachgewiesen werden, so steht das Fischereirecht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässerbettes, bei Gewässern, deren Bett öffentliches Gut ist, dem Land Burgenland zu.
(4) Fischereirechte dürfen ohne Bewilligung der Landesregierung nicht geteilt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Teilung ohne Beeinträchtigung der Fischerei möglich ist.
(5) Jeder Erwerb von Fischereirechten ist von der oder dem neuen Berechtigten innerhalb eines Monats nach dem Erwerb der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen.
§ 5
§ 5 Fischereireviere
(1) Die Landesregierung hat Fischwasser nach Anhörung der Fischereiberechtigten in Eigenreviere und Pachtreviere mit Bescheid einzuteilen.
(2) Eigenreviere sind Fischwasser, für die ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht und die den Erfordernissen des Abs. 4 entsprechen.
(3) Fischwasser, die nicht zu Eigenrevieren erklärt wurden, sind Pachtreviere.
(4) Die Reviereinteilung hat derart zu erfolgen, dass jedes Revier eine ununterbrochene Wasserstrecke oder zusammenhängende Wasserfläche samt den allfälligen Altwässern und Ausständen umfasst. Dabei sind die Beschaffenheit des Fischwassers und der Fischbestand so zu berücksichtigen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung gemäß § 16 und eine waidgerechte Fischereiausübung gemäß § 33 Abs. 2 des jeweiligen Reviers möglich sind.
(5) Die Revierbildung kann für Fischwasser unterbleiben, die nach ihrer ständigen Beschaffenheit für keinen Zweig der Fischerei von Belang sind.
(6) Angelteiche sind nicht in Fischereireviere einzuteilen oder einzugliedern.
§ 6
§ 6 Eigenreviere
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag der oder des Fischereiberechtigten Fischwasser als Eigenreviere bescheidmäßig anzuerkennen, wenn
1. sie den Erfordernissen des § 5 Abs. 4 entsprechen und
2. für sie ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht.
(2) Der Antrag auf Anerkennung als Eigenrevier hat zu enthalten:
1. die Namen und Grenzen der Gewässerstrecken sowie der damit verbundenen Altarme und Ausstände oder der Wasseransammlung, die das Eigenrevier umfassen soll,
2. eine maßstabgerechte Planskizze des Eigenreviers,
3. Angaben über die besonderen Erfordernisse des § 5 Abs. 4,
4. Nachweis des Fischereirechts.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag der oder des Fischereiberechtigten ein Eigenrevier und mehrere Eigenreviere zu teilen oder mehrere Eigenreviere zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 nicht mehr gegeben, hat die Landesregierung von Amts wegen das Eigenrevier einem Pachtrevier anzuschließen oder ein eigenes Pachtrevier zu bilden.
§ 7
§ 7 Pachtreviere
(1) Fischwasser, die nicht als Eigenreviere anerkannt werden, sind zu Pachtrevieren zusammenzuführen, die den Erfordernissen des § 5 Abs. 4 entsprechen.
(2) Die Landesregierung hat die Reviereinteilung bescheidmäßig abzuändern, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 nicht mehr vorliegen. Die Neueinteilung hat dann unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 4 und des § 1 zu erfolgen. Im Bescheid über die Neueinteilung sind auch die auf die Fischereiberechtigten entfallenden Anteile am Pachtrevier festzulegen.
§ 8
§ 8 Verpachtung von Fischereirevieren
(1) Weder Eigenreviere noch Pachtreviere dürfen der freien Fischerei überlassen werden.
(2) Eigenreviere, die nicht von der oder dem Fischereiberechtigten selbst bewirtschaftet werden, und Pachtreviere sind entweder im Rahmen von Versteigerungen gemäß § 9 oder im Wege der freien Vergabe gemäß § 10 auf Grundlage eines vorzulegenden Fischereikonzeptes, welches die Ziele des § 1 zu berücksichtigen hat, zu verpachten.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die näheren Details der Versteigerungsbedingungen und Inhalte für das Fischereikonzept und für die Pachtverträge festlegen.
(4) Fischereireviere dürfen nur ungeteilt auf zehn Jahre verpachtet werden. Pachtverträge bedürfen der Schriftform.
(5) Verpachtet darf an natürliche Personen (Einzelpächterin oder Einzelpächter), Fischereigesellschaften und juristische Personen werden. Natürliche Personen und die Mitglieder der Fischereigesellschaften müssen pachtfähig sein. Personen sind pachtfähig, wenn sie volljährig und entscheidungsfähig sind und für sie keine aufrechte gesetzliche Vertretung nach § 1034 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2021, vorliegt. Zudem müssen sie ganzjährig im Besitz einer gültigen Burgenländischen Jahresfischereikarte gemäß § 26 sein.
(6) Wird ein Eigenrevier nicht verpachtet oder wird an eine juristische Person verpachtet, so ist von der oder dem Fischereiberechtigten des Eigenreviers oder der Fischereigesellschaft oder der juristischen Person eine verantwortliche Person, die die Voraussetzungen des Abs. 5 zu erfüllen hat, der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber bekannt zu geben.
(7) Kann ein Fischereirevier trotz Versteigerung nicht verpachtet werden, ist eine Fischereibewirtschafterin oder ein Fischereibewirtschafter von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten der oder des Fischereiberechtigten für die Dauer von zehn Jahren ab Ende der letzten Verpachtung zu bestellen. Wenn der Versteigerungsversuch erst nach dem Auslaufen der Verpachtung stattgefunden hat oder das Revier nicht verpachtet war, so beginnt die Zehnjahresfrist mit der Bestellung der Fischereibewirtschafterin oder des Fischereibewirtschafters. Die Fischereibewirtschafterin oder der Fischereibewirtschafter hat die Voraussetzungen des Abs. 5 zu erfüllen. § 10 Abs. 6 gilt sinngemäß. Auf Antrag von zwei Dritteln der Fischereiberechtigten ist eine neuerliche Versteigerung durchzuführen. Kann durch diese Versteigerung das Fischereirevier verpachtet werden, endet die Funktionsperiode der Fischereibewirtschafterin oder des Fischereibewirtschafters mit Beginn der Verpachtung.
(8) Die Unter- oder Weiterverpachtung ist erlaubt, Abs. 5 ist anzuwenden.
(9) Der Pachtbetrag für die Fischereireviere fällt den Fischereiberechtigten nach Maßgabe der Ausdehnung ihrer in das Revier einbezogenen Fischwasser zu, sofern es keine andere Vereinbarung gibt. Die Fischereiberechtigten haben der Bezirksverwaltungsbehörde eine Person, die den Pachtbetrag von der Pächterin oder dem Pächter zum Fälligkeitstermin entgegennimmt und auf die Fischereiberechtigten aufteilt sowie allfällige Vereinbarungen über die Aufteilung zur Kenntnis zu bringen.
§ 9
§ 9 Versteigerungen
(1) Versteigerungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im letzten Halbjahr der Pachtperiode, ausgenommen in Fällen des § 10 Abs. 1, durchzuführen. Die oder der Meistbietende hat den Zuschlag zu erhalten.
(2) Versteigerungen sind vier Wochen vor der Durchführung samt den Versteigerungsbedingungen im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(3) Personen, die bei der Versteigerung mitbieten wollen, haben spätestens bis zum Beginn der Versteigerung die Pachtfähigkeit gemäß § 8 Abs. 5 gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen und das Vadium zu hinterlegen.
(4) Über die Versteigerung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(5) Jenen Mitbieterinnen und Mitbietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, ist das Vadium umgehend nach der Versteigerung zurückzugeben.
(6) Die Verpächterin oder der Verpächter hat den Pachtvertrag binnen drei Wochen nach Versteigerung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Der Pachtvertrag ist nicht zur Kenntnis zu nehmen, wenn er Bestimmungen enthält, die gegen Gesetze verstoßen.
§ 10
§ 10 Freie Vergabe
(1) Eigenreviere und Pachtreviere können auch im Wege des freien Übereinkommens verpachtet werden. Dazu ist eine Mitteilung der Fischereiberechtigten im vorletzten Halbjahr der Pachtperiode an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei Pachtrevieren ist die Mitteilung von zwei Drittel der Fischereiberechtigten, gerechnet nach deren Anteilen, zu unterfertigen.
(2) Im letzten Halbjahr der Pachtperiode sind das Fischereikonzept, der Pachtvertrag und der Nachweis der Pachtfähigkeit vorzulegen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Pachtfähigkeit gemäß § 8 Abs. 5, das Fischereikonzept und den Pachtvertrag zu prüfen und die Verpachtung zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Wird die Verpachtung im Rahmen der freien Vergabe von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht zur Kenntnis genommen, weil die Pachtfähigkeit nicht gegeben ist oder das Fischereikonzept nicht den Zielen des § 1 entspricht, ist das Fischereirevier zu versteigern.
(5) Kommt trotz Vorliegens einer Mitteilung der Fischereiberechtigten gemäß Abs. 1 ein Pachtvertag aus anderen als den in Abs. 4 angeführten Gründen nicht zu Stande, ist eine Fischereibewirtschafterin oder ein Fischereibewirtschafter gemäß § 8 Abs. 7 für die Dauer von zehn Jahren ab Ende der letzten Verpachtung zu bestellen. Wenn das Revier nicht verpachtet war, so beginnt die Zehnjahresfrist mit der Bestellung der Fischereibewirtschafterin oder des Fischereibewirtschafters.
(6) Die Fischereibewirtschafterin oder der Fischereibewirtschafter hat für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sorgen. Sie oder er kann sich dabei auch Dritter bedienen. Die Fischereibewirtschafterin oder der Fischereibewirtschafter hat Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen und sie oder er ist der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber verpflichtet, diese Aufzeichnungen jährlich offenzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Aufzeichnungen zu prüfen und an der Amtstafel jährlich einen Monat durchgehend auszuhängen. Erträge aus der Bewirtschaftung hat die Fischereibewirtschafterin oder der Fischereibewirtschafter den Fischereiberechtigen jährlich so auszuhändigen, dass die Fischereiberechtigten ihre anteiligen Erträge binnen einer von der Fischereibewirtschafterin oder dem Fischereibewirtschafter kalendermäßig festzusetzenden Frist von drei Monaten abholen können. Diese Frist ist an der Amtstafel der Gemeinden, in denen das Fischereigebiet liegt, mindestens drei Wochen vorher durchgehend bis zum Beginn der Frist kundzumachen. Jene anteiligen Erträge, die von den Fischereiberechtigten innerhalb dieser Frist nicht abgeholt werden, sind für die weitere Bewirtschaftung des Fischereirevieres zu verwenden.
(7) Kommt während der aufrechten Bestellung einer Fischereibewirtschafterin oder eines Fischereibewirtschafters der Pachtvertrag zu Stande, wird dieser der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt und von dieser zur Kenntnis genommen, endet die Tätigkeit der Fischereibewirtschafterin oder des Fischereibewirtschafters mit Beginn der Verpachtung.
§ 11
§ 11 Aufhebung und Erlöschen von Verpachtungen
(1) Der Pachtvertrag ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig aufzuheben, wenn
1. die Pachtfähigkeit gemäß § 8 Abs. 5 und 6 während der Pachtperiode wegfällt,
2. die Einzelpächterin oder der Einzelpächter, die Leiterin oder der Leiter der Fischereigesellschaft oder die verantwortliche Person gemäß § 8 Abs. 6 wiederholt wegen Übertretungen nach diesem Gesetz bestraft worden ist,
3. die Einzelpächterin oder der Einzelpächter, die Fischereigesellschaft oder die verantwortliche Person gemäß § 8 Abs. 6 trotz Aufforderung der Bezirksverwaltungshörde kein Fischereischutzorgan bestellt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verpachtung auf Antrag aufzuheben, wenn die Fortsetzung des Pachtverhältnisses für eine Vertragspartei unzumutbar ist (zB keine Bezahlung, keine waidgerechte Bewirtschaftung). Vor der Aufhebung sind die Vertragsparteien von der Bezirksverwaltungsbehörde zu hören.
(3) Der Pachtvertrag erlischt mit dem Tod der Einzelpächterin oder des Einzelpächters oder dem Untergang der Fischereigesellschaft oder der juristischen Person.
§ 12
§ 12 Angelteiche
(1) Die Errichtung von Angelteichen gemäß § 3 Abs. 4 ist der Bezirksverwaltungsbehörde von den Fischereiberechtigten mit Beginn der Ausübung der Fischerei zu melden. Jegliche Änderungen der in § 14 Abs. 3 genannten Daten sind von den Fischereiberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend mitzuteilen.
(2) Angelteiche dürfen nur an Personen verpachtet werden, die die Pachtfähigkeit gemäß § 8 Abs. 5 und 6 besitzen.
(3) Die Verpachtung von Angelteichen ist unter Bekanntgabe der Pächterin oder des Pächters und ihrer oder seiner Adresse der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von 14 Tagen ab Abschluss des Pachtvertrages von der Verpächterin oder vom Verpächter anzuzeigen. § 11 Abs. 1 ist anzuwenden.
§ 13
§ 13 Fischereigebiete
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung Eigenreviere und Pachtreviere zu Fischereigebieten zusammenzufassen.
(2) Fischereiberechtigte von Angelteichen können sich den Fischereigebieten anschließen. Dazu ist eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
§ 14
§ 14 Fischereikataster
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019, als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche einen digitalen Fischereikataster zu führen, dessen EDV-Umgebung von der Landesregierung zur Verfügung gestellt wird. Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung haben dazu im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Gesetz die Daten gemäß Abs. 2 und 3 zum Zweck der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu verarbeiten.
(2) Der digitale Fischereikataster gemäß Abs. 1 hat
1. eine Beschreibung der Fischereireviere und Angelteiche,
2. die Fischereigebiete mit den dazugehörigen Fischereirevieren,
3. die Fischereiberechtigten mit Namen und Adresse sowie deren Anteile am Fischereirevier,
4. Fischereiausübungsberechtigte mit Namen und Adresse und allenfalls die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter mit Namen und Adresse,
5. die Fischereischutzorgane mit Namen, Adresse, Bestellungsdatum und Zuständigkeitsgebiet,
6. Fischereikarteninhaberinnen und Fischereikarteninhaber mit Namen und Adresse,
7. die Fischereigebietsvertreterinnen und die Fischereigebietsvertreter mit Namen und Adresse sowie Bestellungszeitraum,
8. die Fischereibewirtschafterinnen und die Fischereibewirtschafter mit Namen und Adresse sowie Bestellungszeitraum,
zu enthalten.
(3) Angelteiche sind nach Katastralgemeinden geordnet mit den Grundstücksnummern, den Eigentümerinnen und Eigentümern mit Namen und Adresse, allenfalls die Fischereiberechtigten mit Namen und Adressen und den Fischereiausübungsberechtigten mit Namen und Adressen in den Kataster aufzunehmen.
(4) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an die oder den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(5) Die personenbezogenen Daten des Fischereikatasters können von den Bezirksverwaltungsbehörden an die Gemeinden und an die Wasserrechtsbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt werden.
§ 15
§ 15 Fischereigebietsvertretung
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten eines Fischereigebietes haben alle fünf Jahre aus ihrer Mitte eine Fischereigebietsvertreterin oder einen Fischereigebietsvertreter zu wählen.
(2) Die Wahl ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu organisieren. Diese hat die Fischereiausübungsberechtigte oder den Fischerausausübungsberechtigten, bei Fischereigesellschaften die Leiterin oder den Leiter der Fischereigesellschaft oder die verantwortliche Person gemäß § 8 Abs. 6 mindestens 14 Tage vor der Wahl schriftlich einzuladen. Wahlvorschläge für Fischereigebietsvertreterin oder Fischereigebietsvertreter und Stellvertretung sind bis spätestens vor Beginn der Wahlsitzung von den Stimmberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben und haben die Zustimmungen der Personen, die sich der Wahl stellen, zu enthalten. Als gewählt gilt jene Person, die bei Anwesenheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten die absolute Mehrheit enthält. Stimmberechtigt sind jeweils die oder der Fischereiausübungsberechtigte, bei Fischereigesellschaften die Leiterin oder der Leiter der Fischereigesellschaft oder bei juristischen Personen die verantwortliche Person gemäß § 8 Abs. 6. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Auf gleiche Weise ist auch eine Stellvertretung zu wählen. Kann keine Person gewählt werden, ist die Wahl spätestens nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen.
(3) Verliert eine gewählte Fischereigebietsvertreterin oder ein gewählter Fischereigebietsvertreter ihre oder seine Fischereiausübungsberechtigung, legt sie oder er seine Funktion zurück oder stirbt sie oder er, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde eine neue Wahl zu organisieren.
(4) Aufgabe der Fischereigebietsvertretung ist es, die Interessen der Fischereiausübungsberechtigten zu vertreten und sie fachlich zu unterstützen.
§ 16
§ 16 Ordnungsgemäße Bewirtschaftung
(1) Die fischereiliche Bewirtschaftung von Fischwassern hat waidgerecht und unter Berücksichtigung der gewässertypspezifischen Möglichkeiten zu erfolgen.
(2) Die Fischereiausübungsberechtigten haben dabei so vorzugehen, dass ein nach Art, Altersstruktur und Bestandsdichte der Beschaffenheit des Fischwassers entsprechender Wassertierbestand nach Möglichkeit erhalten bleibt.
(3) Die Fischereiberechtigten und die Fischereiausübungsberechtigten haben Verunreinigungen des Wassers, Wassertierkrankheiten und das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann der oder dem Fischereiausübungsberechtigten auch fischereiliche Bewirtschaftungsbeschränkungen zeitlich beschränkt (zB Entnahmeverbot, Besatzverbot, Pflegemaßnahmen, Abfischen) bescheidmäßig vorschreiben, wenn die Maßnahmen verhältnismäßig sind und dadurch den Zielen des § 1 entsprochen wird. In dem Verfahren haben auch die Fischereiberechtigten Parteienstellung.
§ 17
§ 17 Besatz
(1) Besatzmaßnahmen in Fischwassern, ausgenommen in Angelteichen, sind von der oder dem Fischereiausübungsberechtigten bei der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vor dem tatsächlichen Besatz anzuzeigen. Dabei sind die Art, die Stückzahl und Herkunft sowie der geplante Besatztermin anzugeben.
(2) Es dürfen nur Wassertiere ausgesetzt werden, die seuchenhygienisch unbedenklich und in einer Verordnung der Landesregierung gelistet sind. Sollen Wassertiere in Fischwassern ausgesetzt werden, die nicht in dieser Verordnung gelistet sind, bedarf es einer Bewilligung durch die Landesregierung. Einem Antrag dazu sind Unterlagen über die Art, die Stückzahl, die Herkunft und der Grund für das Aussetzen beizulegen. Anerkannte Umweltorganisationen sind berechtigt, gegen Bescheide über derartige Bewilligungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(3) Das Aussetzen von invasiven gebietsfremden Arten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ist in Fischwassern jedenfalls unzulässig.
(4) Werden Besatzmaßnahmen gemäß Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt, hat diese binnen vier Wochen die Besatzmaßnahmen zu untersagen, wenn
1. keine Wassertiere, die in einer Verordnung gelistet sind, ausgesetzt werden sollen,
2. die Stückzahl der auszusetzenden Fische dem Lebensraum nicht angepasst ist, oder
3. durch den Besatz eine waidgerechte fischereiliche Bewirtschaftung vereitelt wird.
(5) Fischereiausübungsberechtigte haben ein Besatzbuch zu führen. Darin sind Besatzzeitpunkt, Menge, Herkunft und Art der eingebrachten Wassertiere zu vermerken. Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und auf Verlangen ist dieses der Bezirksverwaltungsbehörde oder den Fischereischutzorganen vorzulegen und Einsicht zu gewähren.
(6) Bescheide gemäß Abs. 2 können auch unter Erteilung von Auflagen und Setzung von Befristungen erlassen werden, wenn dies für eine ordentliche Bewirtschaftung gemäß § 16 erforderlich ist.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auch den Besatz von Wassertieren durch die oder den Fischereiausübungsberechtigten anordnen, wenn eine Schädigung des Wassertierbestandes vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und die Verursacherin oder der Verursacher bestimmbar ist.
§ 18
§ 18 Fischereischutz
(1) Für Fischereireviere und Angelteiche sind von den Fischereiausübungsberechtigten Fischereischutzorgane gemäß § 19 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, längstens aber für die Dauer der Verpachtung zu bestellen.
(2) Aufgabe der Fischereischutzorgane ist der umfassende Schutz der Fischwasser vor unbefugter Ausübung der Fischerei sowie die Einhaltung des Gesetzes und der Verordnungen.
§ 19
§ 19 Bestellung und Widerruf von Fischereischutzorganen
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben dazu der Bezirksverwaltungsbehörde geeignete Personen als Fischereischutzorgan namhaft zu machen. Ein Fischereischutzorgan kann auch für mehrere Fischereireviere und Angelteiche namhaft gemacht werden, sofern die Ausübung des Fischereischutzes gewährleistet werden kann.
(2) Die Bestätigung der Fischereischutzorgane erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat die Eignung der namhaft gemachten Personen zu prüfen, sie anzugeloben und ihnen einen Dienstausweis auszustellen.
(3) Die Wiederbestellung ist möglich.
(4) Geeignet sind Personen, die
1. volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte gesetzliche Vertretung nach § 1034 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2021, vorliegt,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
3. im Besitz einer gültigen Burgenländischen Jahresfischereikarte gemäß § 26 sind,
4. eine Fischereischutzorganprüfung gemäß § 30 Abs. 2 abgelegt haben,
5. die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben haben und
6. den Fischereischutz regelmäßig und ausreichend ausüben können.
(5) Werden Umstände bekannt, die eine Bestätigung zum Fischereischutzorgan verhindert hätten, so ist die Bestätigung von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig zu widerrufen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(6) Ein Widerruf auf Grund einer Mitteilung der oder des Fischereiausübungsberechtigten ist nur dann möglich, wenn Gründe vorliegen, die die Bestellung verhindert hätten. Vor dem Widerruf ist das Fischereischutzorgan zu hören.
(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung ein Muster für den Dienstausweis und die Gelöbnisformel festzulegen.
§ 20
§ 20 Rechtsstellung und Befugnisse der Fischereischutzorgane
(1) Fischereischutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
1. Personen, die im Bereich von Fischwassern den Fischfang ausüben oder unmittelbar vorher ausgeübt haben oder im Besitz von Geräten zur Ausübung des Fischfanges angetroffen werden, anzuhalten und von ihnen den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei zu verlangen,
2. Personen, die begründet im dringenden Verdacht stehen, gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, verstoßen zu haben oder im Begriff stehen, dagegen zu verstoßen, anzuhalten, sich ihre Identität nachweisen zu lassen und zur Einstellung von gesetzwidrigen Handlungen aufzufordern,
3. bei Vorliegen des Verdachts einer Übertretung nach diesem Gesetz Wassertiere und Gegenstände, die unmittelbar mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, vorläufig zu beschlagnahmen; beschlagnahmte Wassertiere sind der oder dem Fischereiausübungsberechtigten zu übergeben, Gegenstände sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben.
(2) Fischereischutzorgane haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit wahrnehmen, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(3) Fischereischutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als Organe der öffentlichen Aufsicht anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamtinnen und Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2021) einräumt.
(4) Die Fischereischutzorgane sind auch befugt, die waidgerechte Ausübung der Fischerei zu überprüfen.
(5) Fischereischutzorgane haben sich im Zuge ihrer Tätigkeit bei der Kontrolle auf Verlangen auszuweisen.
(6) Personen, die von Fischereischutzorganen kontrolliert werden, haben an der Kontrolle mitzuwirken und den Anweisungen des Fischereischutzorganes zu folgen.
(7) Die Fischereischutzorgane haben Missstände wie Gewässerverunreinigungen, Fischkrankheiten oder Fischsterben der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend zu melden.
(8) Fischereischutzorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit befugt, Ufergrundstücke von Fischwassern und Teichanlagen zu betreten.
§ 21
§ 21 Inanspruchnahme von fremden Grundstücken
(1) Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte und Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer sind befugt, zur Durchführung der waidgerechten Fischereiausübung fremde Grundstücke und Anlagen zu betreten und Fanggeräte aufzustellen, sofern dies unbedingt erforderlich ist und diese Tätigkeit sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand durchgeführt werden kann.
(2) Ist zur waidgerechten Fischereiausübung das Befahren von fremden Grundstücken unbedingt erforderlich, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Grundstücke die Inanspruchnahme durch Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte zu dulden.
(3) Die Inanspruchnahme der fremden Grundstücke hat stets auf eigene Gefahr und unter Schonung der Substanz zu erfolgen.
(4) Auf Antrag einer oder eines Beteiligten hat die Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig über die Art und den Umfang der Inanspruchnahme zu entscheiden. Dabei sind die Interessen der Beteiligten abzuwägen und ist auf die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme einzugehen. Entstehen durch die Inanspruchnahme Vermögensnachteile, so haben die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die sonst Verfügungsberechtigten der Grundstücke und Anlagen Anspruch auf Vergütung. Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Beteiligten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über die Höhe der Vergütung zu entscheiden. Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte haften zur ungeteilten Hand.
(5) Die Inanspruchnahme gemäß Abs. 1 und 2 gilt nicht für dauerhaft umfriedete Grundstücke und Anlagen.
§ 22
§ 22 Fischfolge
(1) Fischereiausübungsberechtigte sind bei Überflutungen durch Hochwasser berechtigt, den Fischfang auch in dem an ihre Fischwasser grenzenden, überfluteten Bereich auszuüben. Die oder der Fischereiausübungsberechtigte und ihre oder seine Gehilfen haben dazu das Recht, die angrenzenden Grundstücke zu betreten und sich die Wassertiere anzueignen. Die Inanspruchnahme der fremden Grundstücke hat unter Schonung der Substanz zu erfolgen.
(2) Vorkehrungen, die beim Ablaufen des Wassers die Rückkehr der Wassertiere ins Fischwasser verhindern, dürfen nicht angebracht werden. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind aber berechtigt, sich jene Wassertiere anzueignen, die beim Ablaufen des Wassers auf den Grundstücken zurückbleiben.
§ 23
§ 23 Schutz des Fischbestandes
(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen haben die Fischereiausübungsberechtigten von der Trockenlegung oder Maßnahmen, die sich erheblich auf die Fischerei auswirken (zB Auflassung von Staubecken), rechtzeitig nachweislich zu verständigen, sodass der von den Maßnahmen betroffene Fischbestand geborgen werden kann.
(2) Die oder der Fischereiausübungsberechtigte ist zur Abwendung erheblicher Schäden an Wassertieren ermächtigt, an Einläufen der Ableitungen aus Fischwassern Fischrechen anzubringen, um ein Abwandern der Fische zu verhindern.
§ 24
§ 24 Schutz der Wassertiere vor wildlebenden Tieren
(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und es zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischwassern, Angelteichen, Fisch- oder Krebszuchtbetrieben erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung das örtlich und zeitlich begrenzte Stören (Vergrämen) bestimmter Arten von wildlebenden Tieren zu ermöglichen. Das Vergrämen der in Anhang II, lit. a, in Anhang IV lit. a und in Anhang V lit. a der Richtlinie 92/43/EWG (in der Folge „FFH-Richtlinie“) genannten Arten und der in Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Vogelarten darf zudem nur unter der Voraussetzung ermöglicht werden, dass die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In dieser Verordnung sind überdies festzulegen
1. welche zum Fernhalten und Vertreiben der jeweiligen Art von wildlebenden Tieren geeignete Mittel, Einrichtungen und Methoden zugelassen werden und
2. die der Einhaltung der Verordnung dienenden Kontrollmaßnahmen.
(2) Vorbehaltlich des Abs. 3 sind die in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Befugnisse zur Störung wildlebender Tiere von der oder dem Fischereiausübungsberechtigten des jeweiligen Fischereireviers, von der Betreiberin oder dem Betreiber des jeweiligen Angelteichs oder Fisch- oder Krebszuchtbetriebes oder von einer von diesen beauftragten Person auszuüben.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass bestimmte Vergrämungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 nur durch Personen mit besonderer Fachkunde vorgenommen werden dürfen. Die Landesregierung hat nach Anhören der oder des Fischereiausübungsberechtigten des jeweiligen Fischereireviers oder der Betreiberin oder des Betreibers des jeweiligen Angelteichs oder Fisch- oder Krebszuchtbetriebes, solche besonders fachkundigen Personen mit Bescheid zu ermächtigen, die in einer Verordnung nach Abs. 1 ermöglichten Vergrämungsmaßnahmen durchzuführen. Die ermächtigten Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Ermächtigungsbescheid und einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Fischereischutzorganen auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Personen nach Abs. 2 und 3 haben die beabsichtigte Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde ehest möglich anzuzeigen.
(5) Die Landesregierung hat aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen im Sinne des Abs. 1 Z 2 zumindest alle drei Jahre zu überprüfen,
1. ob und inwieweit die in der Verordnung nach Abs. 1 vorgesehenen Befugnisse zur Abwendung erheblicher Schäden am Fisch- und Krebsbestand weiterhin erforderlich sind,
2. ob es eine andere zufriedenstellende Lösung gibt und
3. ob die hinsichtlich der in Anhang II, lit. a, in Anhang IV lit. a und in Anhang V lit. a der Richtlinie 92/43/EWG genannten Arten und der in Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Vogelarten vorgesehenen Befugnisse mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Arten weiterhin vereinbar sind.
Falls erforderlich hat die Landesregierung die Verordnung aufzuheben oder entsprechend abzuändern.
§ 25
§ 25 Fischereikarte
(1) Wer im Burgenland die Fischerei an einem Fischwasser ausübt, muss im Besitz
1. einer auf seinen Namen lautenden gültigen Jahresfischereikarte sein, oder
2. einer gültigen Fischereigastkarte in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis sein.
(2) Zusätzlich ist eine gültige Lizenz der oder des Fischereiausübungsberechtigten des betreffenden Fischwassers erforderlich. Lizenzen dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen.
(3) Auf Verlangen sind die Lizenz und die Jahresfischereikarte oder die Fischereigastkarte den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Fischereischutzorganen vorzuweisen.
(4) Das Erfordernis der Lizenz entfällt, wenn die oder der Fischereiausübungsberechtigte des Fischwassers die Fischerei selbst ausübt oder die Fischerei im Beisein der oder des Fischereiausübungsberechtigten ausgeübt wird.
(5) Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Personen ohne gültige Fischereikarte ab dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen die Fischerei ausüben, wenn sie in Begleitung und unter Aufsicht einer volljährigen Person mit einer gültigen Fischereikarte gemäß Abs. 1 sind. Die Aufsicht hat jeweils so zu erfolgen, dass jederzeit in die Ausübung der Fischerei eingegriffen werden kann. Von einer volljährigen Person mit einer Fischereikarte gemäß Abs. 1 dürfen maximal drei unmündige Minderjährige oder eine Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr beaufsichtigt werden. Die beaufsichtigende Person mit einer gültigen Fischereikarte gemäß Abs. 1 hat jeweils für die Einhaltung der §§ 32 und 33 durch die von ihr beaufsichtigte Person zu sorgen.
§ 26
§ 26 Jahresfischereikarte
(1) Die erstmalige Ausstellung der Jahresfischereikarte erfolgt bei einer Bezirksverwaltungsbehörde. Dem Antrag ist ein Lichtbild und der Nachweis der Eignung beizulegen.
(2) Die Jahresfischereikarte behält ihre Gültigkeit, wenn die Jahresfischereikartenabgabe jährlich bis zum 1. März entrichtet wird. Voraussetzung für das Erlangen einer Jahresfischereikarte ist
1. die Vollendung des 14. Lebensjahres,
2. der Nachweis der fischereilichen Eignung gemäß § 29,
3. das Nichtvorliegen eines Verweigerungs- oder Entziehungsgrundes gemäß § 28.
§ 27
§ 27 Fischereigastkarte
(1) Die oder der Fischereiausübungsberechtigte kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde Fischereigastkarten erwerben. Diese dürfen von der oder dem Fischereiausübungsberechtigten nur an Personen ausgegeben werden, die eine gültige Fischereikarte eines anderen Bundeslandes oder eine gleichwertige Berechtigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben.
(2) Die Fischereigastkarte ist von der oder dem Fischereiausübungsberechtigten vollständig und dauerhaft auszufüllen. Über die ausgegebenen Fischereigastkarten sind Aufzeichnungen (Name, Adresse, vorgelegte Fischereiberechtigung, Ausstellungsdatum) zu führen und auf Verlangen sind diese Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(3) Die Gültigkeit der Fischereigastkarte beträgt zwei Monate, beginnend mit dem Datum der Ausstellung.
(4) Eine Rückgabe der gemäß Abs. 1 erworbenen Fischereigastkarten ist nicht möglich.
§ 28
§ 28 Verhinderungs- oder Entziehungsgründe
(1) Die Ausstellung der Jahresfischereikarte ist Personen zu versagen oder die Jahresfischereikarte ist zu entziehen,
1. die wiederholt innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren wegen Übertretungen des § 33 bestraft wurden bis zu einem Jahr,
2. die von Gerichts wegen des Eingriffs in ein fremdes Jagd- und Fischereirecht in den letzten drei Jahren verurteilt wurden von einem bis zu zwei Jahre,
3. die von Gerichts wegen des Verbrechens oder Vergehens der Tierquälerei in den letzten drei Jahren verurteilt wurden von einem bis zu drei Jahre.
(2) Bei der Bemessung der Dauer der Verhinderung oder Entziehung ist auf die Art und Schwere der gesetzten Handlung einzugehen.
§ 29
§ 29 Fischereiliche Eignung
(1) Die fischereiliche Eignung ist bei der erstmaligen Ausstellung einer Jahresfischereikarte von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachzuweisen.
(2) Der Nachweis erfolgt durch die Ablegung einer Prüfung gemäß § 30 oder auf Grund der Vorlage einer Fischereikarte eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, für deren Erwerb eine gleichwertige Prüfung erforderlich ist.
§ 30
§ 30 Prüfung über fischereiliche Eignung
(1) Die Landesregierung hat zur Vorbereitung auf die Prüfung über die fischereiliche Eignung Vorbereitungskurse anzubieten und Prüfungen abzunehmen. Die Kurse und Prüfungen können über elektronische Medien abgehalten werden. Die Prüfung hat sich auf folgende Teilbereiche zu erstrecken:
1. Wassertierkunde
2. Gewässerökologie
3. waidgerechte Fischerei
4. Fanggeräte
5. Burgenländisches Fischereigesetz 2022
6. Umgang mit Wassertieren
7. Verwertung der Wassertiere
8. Tierschutz und Fischerei
(2) Die Landesregierung hat zur Überprüfung der fischereilichen Eignung für Fischereischutzorgane eigene Vorbereitungskurse und Prüfungen anzubieten, die insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Fischereischutzorgane einzugehen haben. Die Kurse und Prüfungen können über elektronische Medien abgehalten werden.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen zu der Durchführung der Kurse und Prüfungen sowie über die Kosten gemäß Abs. 2 und 3 zu erlassen.
§ 31
§ 31 Fischereikartenabgabe
(1) Die Höhe der Abgabe beträgt
1. für die Jahresfischereikarte
a) bei jährlicher Bezahlung 25 Euro
b) bei dreijähriger Bezahlung 50 Euro
2. für die Fischereigastkarte 15 Euro.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Abgabe jährlich der Preissteigerungsrate anzupassen.
(3) Das Amt der Landesregierung hat die Abgabe bei dreijähriger Bezahlung alle drei Jahre ansonsten jährlich einzuheben. Zu diesem Zweck hat das Amt der Landesregierung den Inhaberinnen und Inhabern einer gültigen Jahresfischereikarte vor Ablauf des Kalenderjahres eine Zahlungserinnerung zuzusenden. Wird die Fischereikartenabgabe nicht bis zum darauffolgenden 1. März einbezahlt, verliert die Jahresfischereikarte ihre Gültigkeit.
(4) Die die Verwaltungskosten übersteigenden Einnahmen aus der Jahresfischerei- und Fischereigastkartenabgabe sind im Interesse der Fischerei im Burgenland zu verwenden.
(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung Muster für die Jahresfischereikarte und die Fischereigastkarte festzulegen.
§ 32
§ 32 Schonzeiten
(1) Das absichtliche Fangen von Wassertieren in der Schonzeit, oder wenn sie das Brittelmaß noch nicht erreicht haben, ist verboten.
(2) Wassertiere, die innerhalb der Schonzeiten gefangen werden oder eine geringere Größe als das Brittelmaß aufweisen, sind sofort wieder ins Fischwasser zurückzusetzen, außer sie weisen schwere Verletzungen auf. Nicht zurückzusetzen sind invasive gebietsfremde Arten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung Schonzeiten und Brittelmaße festzulegen. Die Schonzeiten haben dabei die Laichperioden zu berücksichtigen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag der Fischereiausübungsberechtigen, bei Gerinnen auch jenen, die an das Revier angrenzen, bestimmte Wasserstrecken oder Wasserflächen von Fischwassern, welche zum Laichen der Wassertiere oder zur Entwicklung der jungen Brut besonders geeignet sind, als Laichschonstätten und die zum Überwintern der Wassertiere besonders geeigneten Wasserstrecken und Wasserflächen als Winterlage der Wassertiere erklären. In diesen Wasserstrecken oder Wasserflächen ist jede Beunruhigung der Wassertiere und jede Art des Fangens von Wassertieren verboten. Im Bescheid hat die Bezirksverwaltungsbehörde die betroffene Wasserstrecke oder die Wasserfläche genau zu bezeichnen und über die Kennzeichnung dieser Wasserstrecke oder Wasserfläche abzusprechen. Werden Fischereirechte dadurch beeinträchtigt und entsteht der oder dem Fischereiausübungsberechtigten dieser Wasserstrecke oder Wasserfläche ein Schaden, sind für die Leistung von Entschädigungen auch jene Fischereiausübungsberechtigten heranzuziehen, die aus dem Winterlager oder den Laichschonstätten einen Vorteil ziehen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Brittelmaßen und Schonzeiten bescheidmäßig erteilen, wenn wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke (zB Abfischen, Weitergabe zur Zucht, Krankheiten) dies erforderlich machen. Die Bewilligung kann zeitlich befristet auf maximal ein Jahr erfolgen.
(6) Ausnahmen gemäß Abs. 5 dürfen für Tierarten des Anhang IV und V der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193 ff überdies nur bewilligt werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.
§ 33
§ 33 Fischereiliche Verbote und waidgerechte Fischereiausübung
(1) Es ist verboten:
1. Sprengstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel und Gifte bei der Fischerei zu verwenden,
2. mit elektrischem Strom zu fischen,
3. künstliche Lichtquellen oder chemische Leuchtstoffe zu verwenden,
4. lebende Wirbeltiere als Köder zu verwenden,
5. unbeaufsichtigte Angelruten auszulegen,
6. mittels Stechen, Anreißen, Prellen und Keulen zu fischen,
7. mit Fischfallen und ständigen Fangvorrichtungen (ausgenommen Krebsreusen oder Krebskörbe) in fließenden Gewässern zu fischen oder in Einrichtungen zum Durchzug der Fische zur Überwindung eines Wanderhindernisses, wie Fischwanderhilfen, Schleusen usw. sowie an den Ein- und Ausmündungen solcher Einrichtungen zu fischen,
8. den Fischfang in Reviergrenzbereichen von Fischwassern auszuüben, soweit ein Eingriff in ein fremdes Fischereirecht, sei es auch nur durch Anlocken von Wassertieren nicht ausgeschlossen werden kann,
9. Fischfang mittels Luftfahrzeugen zu betreiben,
10. invasive Arten ins Fischwasser rückzuführen.
(2) Die Fischerei wird dann waidgerecht im Sinne des § 16 Abs. 2 ausgeübt, wenn
1. allgemein anerkannte und geeignete Fanggeräte verwendet werden,
2. im Falle der Entnahme eine schnelle Betäubung und fachgerechte Tötung gewährleistet ist oder bei Wassertieren die geschont sind oder das Brittelmaß nicht erreichen, eine umgehende Rückführung ins Fischwasser erfolgt,
3. der Umgang und Transport von lebenden Wassertieren schonend erfolgt.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag mit Bescheid und allenfalls unter Erteilung von Auflagen und befristet Ausnahmen von Abs. 1 bewilligen, wenn diese zu Forschungszwecken, Bestandskontrolle oder Bestandsstützung erforderlich ist.
(4) Ausnahmen zu Abs. 1 Z 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1. Kenntnisse zur Durchführung der Elektrofischerei vorweisen können,
2. das Elektrofischereigerät für den Verwendungszweck geeignet ist,
3. eine Schädigung des unter- und oberliegenden Fischwassers voraussichtlich nicht oder nur in einem unbedeutenden Maß eintreten wird,
4. örtliche Populationen der im Anhang IV und V der FFH-Richtlinie genannten Tierarten nicht erheblich gestört werden,
5. und eine Zustimmungserklärung der oder des Fischereiberechtigten vorgelegt wird.
§ 34
§ 34 Behörden und Verfahren
(1) Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei Verfahren, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können und Verfahren gemäß § 32 Abs. 5 sowie gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 9, sind Informationen dazu in einem für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, sowie der Umweltanwaltschaft Burgenland zugänglichen elektronischen Informationssystem kundzumachen. Innerhalb von vier Wochen ab Kundmachung können Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und die Umweltanwaltschaft Burgenland Stellungnahmen zum Verfahren einbringen. Beginnend mit der Kundmachung ist den Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 und der Umweltanwaltschaft Burgenland Zugang zu den verfahrensrelevanten Informationen zu gewähren.
(3) Bescheide in Verfahren gemäß Abs. 2 sind in einem für Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 sowie der Umweltanwaltschaft Burgenland zugänglichen elektronischen Informationssystem für sechs Wochen bereit zu stellen. Mit dem Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt.
(4) Die Umweltanwaltschaft Burgenland sowie die Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, sind befugt Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 2 an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
§ 35
§ 35 Mitwirkung von Organen
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 34) und Organen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsrechte gemäß § 20 und zur Verhinderung von Straftaten gemäß § 33 über deren Ersuchen im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten und mitzuwirken durch
1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und
3. Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.
§ 36
§ 36 Landesfischereibeirat, Landesfischereimeisterin oder Landesfischereimeister
(1) Die gemäß § 15 gewählten Fischereigebietsvertreterinnen und Fischereigebietsvertreter sind Mitglieder des Landesfischereibeirates. Zusätzlich können von der oder dem Vorsitzenden wesentliche Interessenvertreterinnen und Interessensvertreter der Fischerei kooptiert werden. Der Landesfischereibeirat wird von der Landesregierung eingerichtet und hat die Landesregierung auf Verlangen in Fragen der Fischerei zu beraten. Den Vorsitz führt das für das Fischereiwesen zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von ihr oder ihm ermächtigtes Organ.
(2) Die Tätigkeit als Mitglied des Landesfischereibeirates ist ehrenamtlich.
(3) Zur Besorgung der Angelegenheiten der Fischerei wird beim Amt der Landesregierung eine Landesfischereimeisterin oder ein Landesfischereimeister bestellt.
§ 37
§ 37 Strafbestimmungen, Verfall
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer
1. ohne Bewilligung gemäß § 4 Abs. 4 Fischereirechte teilt,
2. als Verpächterin oder Verpächter den Pachtvertrag nicht gemäß § 9 Abs. 6 der Behörde zur Kenntnis bringt,
3. ein Eigen- oder Pachtrevier der freien Fischerei überlässt,
4. an nicht pachtfähige Personen gemäß § 8 Abs. 5 verpachtet,
5. als Pächterin oder Pächter keine verantwortliche Person gemäß § 8 Abs. 6 der Behörde gegenüber bekannt gibt,
6. Pachtreviere im Wege der freien Vergabe gemäß § 10 verpachtet, ohne dass die erforderliche Mitteilung an die Behörde von zwei Drittel der Fischereiberechtigten unterfertigt wurde,
7. als Fischereiausübungsberechtigte oder Fischereiausübungsberechtigter gemäß § 16 Abs. 3 Verunreinigungen des Wassers, Wassertierkrankheiten und das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten nicht umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde meldet, obwohl dies ihr oder ihm bekannt gewesen ist,
8. nicht die gemäß § 12 Abs. 1 und 3 geforderten Meldungen an die Bezirksverwaltungsbehörde tätigt,
9. als Fischereiausübungsberechtigte oder Fischereiausübungsberechtigter gegen Bewirtschaftungsbeschränkungen gemäß § 16 Abs. 4 verstößt,
10. Besatzmaßnahmen nicht gemäß § 17 Abs. 1 vier Wochen vor dem Besatztermin bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigt oder nicht die erforderlichen Angaben gemäß § 17 Abs. 1 macht,
11. Wassertiere entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 aussetzt, die nicht aus seuchenhygienisch unbedenklichen Zuchtbetrieben stammen,
12. entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Wassertiere, die nicht in der Verordnung der Landesregierung gemäß § 32 Abs. 3 gelistet sind, ohne Bewilligung aussetzt,
13. als Fischereiausübungsberechtigte oder Fischereisausübungsberechtigter entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 kein Besatzbuch führt, dieses unzureichend führt, oder nicht fünf Jahre hindurch aufbewahrt oder der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Fischereischutzorgan dieses nicht vorlegt oder nicht Einsicht in dieses gewährt,
14. gegen Bescheide gemäß § 17 Abs. 7 verstößt,
15. als Fischereiausübungsberechtigte oder Fischereiausübungsberechtigter entgegen den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 kein Fischereischutzorgan bestellt,
16. sich der Kontrolle eines Fischereischutzorganes gemäß § 20 Abs. 6 widersetzt oder entzieht,
17. die Fischfolge gemäß § 22 behindert oder verunmöglicht oder Vorkehrungen anbringt, die den Wassertieren eine Rückkehr ins Fischwasser verunmöglichen,
18. es als Betreiber von Anlagen gemäß § 23 unterlässt, bei Trockenlegung oder beim Setzen von Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf die Fischerei haben, die Fischereiausübungsberechtigte oder den Fischereiausübungsberechtigten zu verständigen oder Maßnahmen zur Bergung des Wassertierbestandes be- oder verhindert,
19. entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 1 ohne gültige Jahresfischereikarte, gültige Fischereigastkarte oder ohne gültige Lizenz die Fischerei ausübt,
20. entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 1 und 2 die Fischerei ausübt, ohne die gültige Jahresfischereikarte, die gültige Fischereigastkarte oder die Lizenz bei sich zu haben,
21. als Fischereischutzorgan keine gültige Jahresfischereikarte gemäß § 19 Abs. 4 Z 3 hat,
22. als Fischereiausübungsberechtigte oder Fischereiausübungsberechtigter Fischereigastkarten entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 ausgibt,
23. Lizenzen entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 an Personen weitergibt oder veräußert, die zur Ausübung der Fischerei nicht berechtigt sind,
24. als Fischereiberechtigte oder Fischereiberechtigter von Angelteichen entgegen den Bestimmungen des § 38 Abs. 13 die Daten nicht bis zum 31. Dezember 2023 der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gibt,
25. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und den darin enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,
26. gegen fischereiliche Verbote und waidgerechte Fischereiausübung gemäß § 33 verstößt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe des Verfalls von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 bezieht, kann von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 stehen. Können widerrechtlich gefangene Wassertiere nicht mehr für verfallen erklärt werden, ist an ihrer Stelle der entsprechende Marktwert für verfallen zu erklären. Verfallene Gegenstände sind zu veräußern, zu vernichten oder Organisationen zu Ausbildungszwecken zur Verfügung zu stellen.
§ 38
§ 38 Übergangsbestimmungen
(1) Fischwasser, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Eigenreviere nach §§ 10 und 11 des Fischereigesetzes 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, festgelegt sind, gelten als Eigenreviere nach diesem Gesetz.
(2) Fischwasser, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Pachtreviere nach §§ 10 und 16 des Fischereigesetzes 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, festgelegt sind, gelten als Pachtreviere nach diesem Gesetz.
(3) Fischereirechte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß §§ 2 und 3 des Fischereigesetzes 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, festgelegt wurden, gelten als Fischereirechte gemäß § 4 dieses Gesetzes.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pachtverträge bleiben unberührt. Auf Verpachtungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erforderlich werden, sind § 14 und die §§ 17 bis 19 Fischereigesetz 1949, LGBl. 1/1949 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, anzuwenden. § 8 Abs. 5 gilt sinngemäß. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingehobenen Fischereirevierbeiträge sind im Einvernehmen mit den Fischereiausübungsberechtigten und der Fischereirevierverwaltung zu verbrauchen. Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sind Fischereirevierbeiträge als privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Revieren zu behandeln.
(5) Fischereigebiete, die nach der Verordnung betreffend das Fischereirecht (2. Fischereiverordnung), LGBl. Nr. 9/1953, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1973, in die Fischwasser des Landes eingeteilt wurden, gelten als Fischereigebiete nach diesem Gesetz.
(6) Revierbeiträge, die gemäß den §§ 25 und 26 des Fischereigesetzes 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, eingehoben wurden, sind zur Gänze bis zum 31. Dezember 2022 von der Fischereirevierverwalterin oder vom Fischereirevierverwalter an die Fischereiausübungsberechtigten zurückzustellen. Allfällige dadurch entstehende Kosten und die Kosten für die Revierverwaltung durch die Fischereirevierverwalterin oder dem Fischereirevierverwalter im Jahr 2022 sind vorweg in Abzug zu bringen und zu begleichen. Die Tätigkeit der Fischereiverwalterinnen und Fischereirevierverwalter endet am 31. Dezember 2022.
(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgestellten Fischereikarten und Fischereigastkarten behalten ihre Gültigkeiten für den Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden.
(8) Eine gültige Fischereikarte nach dem Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, ersetzt den Nachweis der fischereilichen Eignung gemäß § 29 bei der Beantragung einer Jahresfischereikarte nach diesem Gesetz.
(9) Der Nachweis der fischereilichen Eignung gemäß § 29 gilt auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einer Jahresfischereikarte in den vergangenen drei Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet, wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Jahresfischereikarte für das Burgenland war und in diesem Zeitraum kein Entzug der Fischereikarte erfolgte oder wirksam war.
(10) Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestellten und bestätigten Fischereischutzorgane gelten als Fischereischutzorgane im Sinne dieses Gesetzes und behalten diese Funktion bis zum 31. Dezember 2026.
(11) Der Nachweis der Fischereischutzprüfung gemäß § 19 Abs. 4 Z 4 iVm § 30 Abs. 3 gilt auch dann als erbracht, wenn die Person in den vergangenen 15 Jahren als Fischereischutzorgan gemäß § 64 Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, bestellt war.
(12) Bestellte Fischereirevierverwalterinnen und Fischereirevierverwalter behalten ihre Tätigkeit bis zum 1. Jänner 2023. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie die ihnen gemäß Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
(13) Bis zum 31. Dezember 2022 ist von der Landesregierung ein digitaler Kataster zur Verfügung zu stellen. Bis zum 31. Dezember 2023 sind von den Fischereiberechtigten von Angelteichen die Daten gemäß § 12 Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.
§ 39
§ 39 Umsetzungshinweise
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union umgesetzt:
1. Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72,
2. Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35,
3. Verordnung (EU) 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Verteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (Nagoya-Verordnung), ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 59
4. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1866 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren (Nagoya-Durchführungsverordnung), ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2015 S. 4,
5. Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Urkundenverordnung), ABl. Nr. L 200 vom 26.07.2016 S. 1.
(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S 193 ff,
2. Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193.
§ 40
§ 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. § 26 Abs. 2 und § 29 treten am 1. Jänner 2023, § 31 Abs. 1 und 2 tritt am 1. Jänner 2025 und § 37 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) §§ 1 bis 13, 15 und 16 sowie die §§ 20 bis 75 des Fischereigesetzes 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, treten mit 31. Dezember 2021 und §§ 14 und 17 bis 19 des Fischereigesetzes 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(3) § 8 Abs. 7, § 10 Abs. 5 bis 7 und § 25 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 32 Abs. 6 und § 34 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 69/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.