(1) Der Pachtvertrag ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig aufzuheben, wenn
1. die Pachtfähigkeit gemäß § 8 Abs. 5 und 6 während der Pachtperiode wegfällt,
2. die Einzelpächterin oder der Einzelpächter, die Leiterin oder der Leiter der Fischereigesellschaft oder die verantwortliche Person gemäß § 8 Abs. 6 wiederholt wegen Übertretungen nach diesem Gesetz bestraft worden ist,
3. die Einzelpächterin oder der Einzelpächter, die Fischereigesellschaft oder die verantwortliche Person gemäß § 8 Abs. 6 trotz Aufforderung der Bezirksverwaltungshörde kein Fischereischutzorgan bestellt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verpachtung auf Antrag aufzuheben, wenn die Fortsetzung des Pachtverhältnisses für eine Vertragspartei unzumutbar ist (zB keine Bezahlung, keine waidgerechte Bewirtschaftung). Vor der Aufhebung sind die Vertragsparteien von der Bezirksverwaltungsbehörde zu hören.
(3) Der Pachtvertrag erlischt mit dem Tod der Einzelpächterin oder des Einzelpächters oder dem Untergang der Fischereigesellschaft oder der juristischen Person.
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