(1) Die Fischereiausübungsberechtigten haben dazu der Bezirksverwaltungsbehörde geeignete Personen als Fischereischutzorgan namhaft zu machen. Ein Fischereischutzorgan kann auch für mehrere Fischereireviere und Angelteiche namhaft gemacht werden, sofern die Ausübung des Fischereischutzes gewährleistet werden kann.
(2) Die Bestätigung der Fischereischutzorgane erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat die Eignung der namhaft gemachten Personen zu prüfen, sie anzugeloben und ihnen einen Dienstausweis auszustellen.
(3) Die Wiederbestellung ist möglich.
(4) Geeignet sind Personen, die
1. volljährig und entscheidungsfähig sind und für die keine aufrechte gesetzliche Vertretung nach § 1034 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2021, vorliegt,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
3. im Besitz einer gültigen Burgenländischen Jahresfischereikarte gemäß § 26 sind,
4. eine Fischereischutzorganprüfung gemäß § 30 Abs. 2 abgelegt haben,
5. die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben haben und
6. den Fischereischutz regelmäßig und ausreichend ausüben können.
(5) Werden Umstände bekannt, die eine Bestätigung zum Fischereischutzorgan verhindert hätten, so ist die Bestätigung von der Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig zu widerrufen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(6) Ein Widerruf auf Grund einer Mitteilung der oder des Fischereiausübungsberechtigten ist nur dann möglich, wenn Gründe vorliegen, die die Bestellung verhindert hätten. Vor dem Widerruf ist das Fischereischutzorgan zu hören.
(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung ein Muster für den Dienstausweis und die Gelöbnisformel festzulegen.
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