(1) Fischereiausübungsberechtigte sind bei Überflutungen durch Hochwasser berechtigt, den Fischfang auch in dem an ihre Fischwasser grenzenden, überfluteten Bereich auszuüben. Die oder der Fischereiausübungsberechtigte und ihre oder seine Gehilfen haben dazu das Recht, die angrenzenden Grundstücke zu betreten und sich die Wassertiere anzueignen. Die Inanspruchnahme der fremden Grundstücke hat unter Schonung der Substanz zu erfolgen.
(2) Vorkehrungen, die beim Ablaufen des Wassers die Rückkehr der Wassertiere ins Fischwasser verhindern, dürfen nicht angebracht werden. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind aber berechtigt, sich jene Wassertiere anzueignen, die beim Ablaufen des Wassers auf den Grundstücken zurückbleiben.
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