§ 7 Pachtreviere
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Fischwasser, die nicht als Eigenreviere anerkannt werden, sind zu Pachtrevieren zusammenzuführen, die den Erfordernissen des § 5 Abs. 4 entsprechen.
(2) Die Landesregierung hat die Reviereinteilung bescheidmäßig abzuändern, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 nicht mehr vorliegen. Die Neueinteilung hat dann unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 4 und des § 1 zu erfolgen. Im Bescheid über die Neueinteilung sind auch die auf die Fischereiberechtigten entfallenden Anteile am Pachtrevier festzulegen.
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