(1) Fischwasser, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Eigenreviere nach §§ 10 und 11 des Fischereigesetzes 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, festgelegt sind, gelten als Eigenreviere nach diesem Gesetz.
(2) Fischwasser, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Pachtreviere nach §§ 10 und 16 des Fischereigesetzes 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, festgelegt sind, gelten als Pachtreviere nach diesem Gesetz.
(3) Fischereirechte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß §§ 2 und 3 des Fischereigesetzes 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, festgelegt wurden, gelten als Fischereirechte gemäß § 4 dieses Gesetzes.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Pachtverträge bleiben unberührt. Auf Verpachtungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erforderlich werden, sind § 14 und die §§ 17 bis 19 Fischereigesetz 1949, LGBl. 1/1949 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, anzuwenden. § 8 Abs. 5 gilt sinngemäß. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingehobenen Fischereirevierbeiträge sind im Einvernehmen mit den Fischereiausübungsberechtigten und der Fischereirevierverwaltung zu verbrauchen. Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sind Fischereirevierbeiträge als privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Revieren zu behandeln.
(5) Fischereigebiete, die nach der Verordnung betreffend das Fischereirecht (2. Fischereiverordnung), LGBl. Nr. 9/1953, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1973, in die Fischwasser des Landes eingeteilt wurden, gelten als Fischereigebiete nach diesem Gesetz.
(6) Revierbeiträge, die gemäß den §§ 25 und 26 des Fischereigesetzes 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, eingehoben wurden, sind zur Gänze bis zum 31. Dezember 2022 von der Fischereirevierverwalterin oder vom Fischereirevierverwalter an die Fischereiausübungsberechtigten zurückzustellen. Allfällige dadurch entstehende Kosten und die Kosten für die Revierverwaltung durch die Fischereirevierverwalterin oder dem Fischereirevierverwalter im Jahr 2022 sind vorweg in Abzug zu bringen und zu begleichen. Die Tätigkeit der Fischereiverwalterinnen und Fischereirevierverwalter endet am 31. Dezember 2022.
(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ausgestellten Fischereikarten und Fischereigastkarten behalten ihre Gültigkeiten für den Zeitraum, für den sie ausgestellt wurden.
(8) Eine gültige Fischereikarte nach dem Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, ersetzt den Nachweis der fischereilichen Eignung gemäß § 29 bei der Beantragung einer Jahresfischereikarte nach diesem Gesetz.
(9) Der Nachweis der fischereilichen Eignung gemäß § 29 gilt auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber einer Jahresfischereikarte in den vergangenen drei Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gerechnet, wenigstens einmal im Besitz einer gültigen Jahresfischereikarte für das Burgenland war und in diesem Zeitraum kein Entzug der Fischereikarte erfolgte oder wirksam war.
(10) Die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestellten und bestätigten Fischereischutzorgane gelten als Fischereischutzorgane im Sinne dieses Gesetzes und behalten diese Funktion bis zum 31. Dezember 2026.
(11) Der Nachweis der Fischereischutzprüfung gemäß § 19 Abs. 4 Z 4 iVm § 30 Abs. 3 gilt auch dann als erbracht, wenn die Person in den vergangenen 15 Jahren als Fischereischutzorgan gemäß § 64 Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, bestellt war.
(12) Bestellte Fischereirevierverwalterinnen und Fischereirevierverwalter behalten ihre Tätigkeit bis zum 1. Jänner 2023. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie die ihnen gemäß Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 89/2019, übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
(13) Bis zum 31. Dezember 2022 ist von der Landesregierung ein digitaler Kataster zur Verfügung zu stellen. Bis zum 31. Dezember 2023 sind von den Fischereiberechtigten von Angelteichen die Daten gemäß § 12 Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.
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