§ 2 Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz findet auf alle Fischwasser (§ 3 Abs. 3) und auf alle Wassertiere (§ 3 Abs. 1) Anwendung.
(2) Keine Anwendung findet dieses Gesetz auf Fischwasser, die der tierischen oder tierzüchterischen Produktion von Besatz- oder Speisefischen dienen und auf Wassertiere im Rahmen dieser Produktion. Wird im Rahmen dieser Produktion auch die Fischerei durch Dritte ausgeübt, gelten die Bestimmungen der §§ 18 und 25.
(3) Bestehen Zweifel, ob eine tierische oder tierzüchterische Produktion von Besatz- oder Speisefischen oder ein Fischwasser im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde darüber mit Bescheid zu entscheiden.
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