(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das es sich räumlich bezieht (Fischwasser), Wassertiere zu hegen, zu fangen und sich anzueignen sowie deren Fang und Aneignung durch Dritte zu gestatten.
(2) Das Fischereirecht ist ein selbstständiges, nicht notwendig mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundenes dingliches Recht, welches nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen erworben und übertragen wird. Über Streitigkeiten von Besitz und Erwerb des Fischereirechts entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(3) Besteht an einem natürlichen oder künstlichen Gerinne oder einer natürlichen oder künstlichen Wasseransammlung kein Fischereirecht einer oder eines Dritten oder kann dieses nicht nachgewiesen werden, so steht das Fischereirecht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässerbettes, bei Gewässern, deren Bett öffentliches Gut ist, dem Land Burgenland zu.
(4) Fischereirechte dürfen ohne Bewilligung der Landesregierung nicht geteilt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Teilung ohne Beeinträchtigung der Fischerei möglich ist.
(5) Jeder Erwerb von Fischereirechten ist von der oder dem neuen Berechtigten innerhalb eines Monats nach dem Erwerb der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden