§ 29 Fischereiliche Eignung
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Die fischereiliche Eignung ist bei der erstmaligen Ausstellung einer Jahresfischereikarte von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachzuweisen.
(2) Der Nachweis erfolgt durch die Ablegung einer Prüfung gemäß § 30 oder auf Grund der Vorlage einer Fischereikarte eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, für deren Erwerb eine gleichwertige Prüfung erforderlich ist.
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