§ 35 Mitwirkung von Organen
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 34) und Organen zur Sicherung der Ausübung der Überprüfungsrechte gemäß § 20 und zur Verhinderung von Straftaten gemäß § 33 über deren Ersuchen im Rahmen des gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten und mitzuwirken durch
1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und
3. Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.
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