(1) Eigenreviere und Pachtreviere können auch im Wege des freien Übereinkommens verpachtet werden. Dazu ist eine Mitteilung der Fischereiberechtigten im vorletzten Halbjahr der Pachtperiode an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei Pachtrevieren ist die Mitteilung von zwei Drittel der Fischereiberechtigten, gerechnet nach deren Anteilen, zu unterfertigen.
(2) Im letzten Halbjahr der Pachtperiode sind das Fischereikonzept, der Pachtvertrag und der Nachweis der Pachtfähigkeit vorzulegen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Pachtfähigkeit gemäß § 8 Abs. 5, das Fischereikonzept und den Pachtvertrag zu prüfen und die Verpachtung zur Kenntnis zu nehmen.
(4) Wird die Verpachtung im Rahmen der freien Vergabe von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht zur Kenntnis genommen, weil die Pachtfähigkeit nicht gegeben ist oder das Fischereikonzept nicht den Zielen des § 1 entspricht, ist das Fischereirevier zu versteigern.
(5) Kommt trotz Vorliegens einer Mitteilung der Fischereiberechtigten gemäß Abs. 1 ein Pachtvertag aus anderen als den in Abs. 4 angeführten Gründen nicht zu Stande, ist eine Fischereibewirtschafterin oder ein Fischereibewirtschafter gemäß § 8 Abs. 7 für die Dauer von zehn Jahren ab Ende der letzten Verpachtung zu bestellen. Wenn das Revier nicht verpachtet war, so beginnt die Zehnjahresfrist mit der Bestellung der Fischereibewirtschafterin oder des Fischereibewirtschafters.
(6) Die Fischereibewirtschafterin oder der Fischereibewirtschafter hat für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sorgen. Sie oder er kann sich dabei auch Dritter bedienen. Die Fischereibewirtschafterin oder der Fischereibewirtschafter hat Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu führen und sie oder er ist der Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber verpflichtet, diese Aufzeichnungen jährlich offenzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Aufzeichnungen zu prüfen und an der Amtstafel jährlich einen Monat durchgehend auszuhängen. Erträge aus der Bewirtschaftung hat die Fischereibewirtschafterin oder der Fischereibewirtschafter den Fischereiberechtigen jährlich so auszuhändigen, dass die Fischereiberechtigten ihre anteiligen Erträge binnen einer von der Fischereibewirtschafterin oder dem Fischereibewirtschafter kalendermäßig festzusetzenden Frist von drei Monaten abholen können. Diese Frist ist an der Amtstafel der Gemeinden, in denen das Fischereigebiet liegt, mindestens drei Wochen vorher durchgehend bis zum Beginn der Frist kundzumachen. Jene anteiligen Erträge, die von den Fischereiberechtigten innerhalb dieser Frist nicht abgeholt werden, sind für die weitere Bewirtschaftung des Fischereirevieres zu verwenden.
(7) Kommt während der aufrechten Bestellung einer Fischereibewirtschafterin oder eines Fischereibewirtschafters der Pachtvertrag zu Stande, wird dieser der Bezirksverwaltungsbehörde vorgelegt und von dieser zur Kenntnis genommen, endet die Tätigkeit der Fischereibewirtschafterin oder des Fischereibewirtschafters mit Beginn der Verpachtung.
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