§ 9 Versteigerungen
§ 9 Versteigerungen — Bgld. FischG 2022
(1) Versteigerungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im letzten Halbjahr der Pachtperiode, ausgenommen in Fällen des § 10 Abs. 1, durchzuführen. Die oder der Meistbietende hat den Zuschlag zu erhalten.
(2) Versteigerungen sind vier Wochen vor der Durchführung samt den Versteigerungsbedingungen im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(3) Personen, die bei der Versteigerung mitbieten wollen, haben spätestens bis zum Beginn der Versteigerung die Pachtfähigkeit gemäß § 8 Abs. 5 gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen und das Vadium zu hinterlegen.
(4) Über die Versteigerung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(5) Jenen Mitbieterinnen und Mitbietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, ist das Vadium umgehend nach der Versteigerung zurückzugeben.
(6) Die Verpächterin oder der Verpächter hat den Pachtvertrag binnen drei Wochen nach Versteigerung der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Der Pachtvertrag ist nicht zur Kenntnis zu nehmen, wenn er Bestimmungen enthält, die gegen Gesetze verstoßen.