(1) Die oder der Fischereiausübungsberechtigte kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde Fischereigastkarten erwerben. Diese dürfen von der oder dem Fischereiausübungsberechtigten nur an Personen ausgegeben werden, die eine gültige Fischereikarte eines anderen Bundeslandes oder eine gleichwertige Berechtigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union haben.
(2) Die Fischereigastkarte ist von der oder dem Fischereiausübungsberechtigten vollständig und dauerhaft auszufüllen. Über die ausgegebenen Fischereigastkarten sind Aufzeichnungen (Name, Adresse, vorgelegte Fischereiberechtigung, Ausstellungsdatum) zu führen und auf Verlangen sind diese Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(3) Die Gültigkeit der Fischereigastkarte beträgt zwei Monate, beginnend mit dem Datum der Ausstellung.
(4) Eine Rückgabe der gemäß Abs. 1 erworbenen Fischereigastkarten ist nicht möglich.
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