(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer
1. ohne Bewilligung gemäß § 4 Abs. 4 Fischereirechte teilt,
2. als Verpächterin oder Verpächter den Pachtvertrag nicht gemäß § 9 Abs. 6 der Behörde zur Kenntnis bringt,
3. ein Eigen- oder Pachtrevier der freien Fischerei überlässt,
4. an nicht pachtfähige Personen gemäß § 8 Abs. 5 verpachtet,
5. als Pächterin oder Pächter keine verantwortliche Person gemäß § 8 Abs. 6 der Behörde gegenüber bekannt gibt,
6. Pachtreviere im Wege der freien Vergabe gemäß § 10 verpachtet, ohne dass die erforderliche Mitteilung an die Behörde von zwei Drittel der Fischereiberechtigten unterfertigt wurde,
7. als Fischereiausübungsberechtigte oder Fischereiausübungsberechtigter gemäß § 16 Abs. 3 Verunreinigungen des Wassers, Wassertierkrankheiten und das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten nicht umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde meldet, obwohl dies ihr oder ihm bekannt gewesen ist,
8. nicht die gemäß § 12 Abs. 1 und 3 geforderten Meldungen an die Bezirksverwaltungsbehörde tätigt,
9. als Fischereiausübungsberechtigte oder Fischereiausübungsberechtigter gegen Bewirtschaftungsbeschränkungen gemäß § 16 Abs. 4 verstößt,
10. Besatzmaßnahmen nicht gemäß § 17 Abs. 1 vier Wochen vor dem Besatztermin bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigt oder nicht die erforderlichen Angaben gemäß § 17 Abs. 1 macht,
11. Wassertiere entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 aussetzt, die nicht aus seuchenhygienisch unbedenklichen Zuchtbetrieben stammen,
12. entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 3 Wassertiere, die nicht in der Verordnung der Landesregierung gemäß § 32 Abs. 3 gelistet sind, ohne Bewilligung aussetzt,
13. als Fischereiausübungsberechtigte oder Fischereisausübungsberechtigter entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 kein Besatzbuch führt, dieses unzureichend führt, oder nicht fünf Jahre hindurch aufbewahrt oder der Bezirksverwaltungsbehörde oder dem Fischereischutzorgan dieses nicht vorlegt oder nicht Einsicht in dieses gewährt,
14. gegen Bescheide gemäß § 17 Abs. 7 verstößt,
15. als Fischereiausübungsberechtigte oder Fischereiausübungsberechtigter entgegen den Bestimmungen des § 18 Abs. 1 kein Fischereischutzorgan bestellt,
16. sich der Kontrolle eines Fischereischutzorganes gemäß § 20 Abs. 6 widersetzt oder entzieht,
17. die Fischfolge gemäß § 22 behindert oder verunmöglicht oder Vorkehrungen anbringt, die den Wassertieren eine Rückkehr ins Fischwasser verunmöglichen,
18. es als Betreiber von Anlagen gemäß § 23 unterlässt, bei Trockenlegung oder beim Setzen von Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf die Fischerei haben, die Fischereiausübungsberechtigte oder den Fischereiausübungsberechtigten zu verständigen oder Maßnahmen zur Bergung des Wassertierbestandes be- oder verhindert,
19. entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 1 ohne gültige Jahresfischereikarte, gültige Fischereigastkarte oder ohne gültige Lizenz die Fischerei ausübt,
20. entgegen der Bestimmung des § 25 Abs. 1 und 2 die Fischerei ausübt, ohne die gültige Jahresfischereikarte, die gültige Fischereigastkarte oder die Lizenz bei sich zu haben,
21. als Fischereischutzorgan keine gültige Jahresfischereikarte gemäß § 19 Abs. 4 Z 3 hat,
22. als Fischereiausübungsberechtigte oder Fischereiausübungsberechtigter Fischereigastkarten entgegen den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 ausgibt,
23. Lizenzen entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 an Personen weitergibt oder veräußert, die zur Ausübung der Fischerei nicht berechtigt sind,
24. als Fischereiberechtigte oder Fischereiberechtigter von Angelteichen entgegen den Bestimmungen des § 38 Abs. 13 die Daten nicht bis zum 31. Dezember 2023 der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt gibt,
25. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und den darin enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,
26. gegen fischereiliche Verbote und waidgerechte Fischereiausübung gemäß § 33 verstößt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe des Verfalls von Gegenständen, auf die sich die strafbare Handlung gemäß Abs. 1 bezieht, kann von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände im Zusammenhang mit Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 stehen. Können widerrechtlich gefangene Wassertiere nicht mehr für verfallen erklärt werden, ist an ihrer Stelle der entsprechende Marktwert für verfallen zu erklären. Verfallene Gegenstände sind zu veräußern, zu vernichten oder Organisationen zu Ausbildungszwecken zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden